2.1 Anspruchsvoraussetzungen
[1] Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn
- die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder
- sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden.
[2] Spendende von Organen, Geweben [korr.] oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen haben nach § 27 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB V einen Krankengeldanspruch nach § 44a Satz 1 SGB V, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. Zu den Besonderheiten des Krankengeldes in diesem Zusammenhang siehe "GR v. 25.9.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen".
2.1.1 Versicherte
[1] Grundsätzlich haben nach § 44 Abs. 1 SGB V alle Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld. Maßgebend für die Gewährung von Krankengeld ist daher die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse. Dies ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses [korr.] oder ob es sich um eine versicherungspflichtige oder freiwillige Mitgliedschaft bzw. eine Familienversicherung handelt.
[2] Nicht alle Versicherten benötigen eine Absicherung mit einem Krankengeldanspruch, weil z.B. kein Entgeltausfall bei einer Arbeitsunfähigkeit entsteht oder anderweitige Absicherungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund sind nach § 44 Abs. 2 SGB V Personengruppen vom Anspruch ausgeschlossen oder können entscheiden, ob ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll.
[3] Das [korr.] beim Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherte bzw. Versicherter" einen Anspruch auf Krankengeld hat.
[4] Die Ansprüche der einzelnen Personengruppen gliedern sich daher wie folgt:
2.1.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören:
- Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende)
- Leistungsbeziehende nach dem SGB III
- Personen, die [korr.] Arbeitslosengeld im Ausland beziehen (Arbeitssuchende im Ausland)
- Künstler/Künstlerinnnen und Publizierende nach dem KSVG
- Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben
- Menschen mit Behinderungen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht
- freiwillig Wehrdienstleistende
- Bundesfreiwilligendienstleistende
- Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten
- Seeleute nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
- Rentner/Rentnerinnen und Rentenantragssteller/Rentenantragstellerinnen, sofern diese eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit beziehen
2.1.1.1.1 Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte)
[1] Arbeitnehmende haben bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit) Anspruch auf Krankengeld. Durch den gleichzeitig vorgesehenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch [korr.] die Arbeitgebenden mit einer Dauer von i.d.R. bis zu 42 Kalendertagen (siehe GR v. 25.6.1998. . .), ruht dieser Anspruch für diesen Zeitraum entsprechend (6.1.1.1 "Arbeitsentgelt").
[2] Tritt die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Beginn einer Beschäftigung und damit vor Eintritt des Versicherungsverhältnisses aufgrund der Beschäftigung ein, so richtet sich der Krankengeldanspruch nach dem Leistungsumfang, welchen das Versicherungsverhältnis am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung beinhaltet.
[3] Zu den Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Ende einer Beschäftigung sind auch die Ausführungen unter 2.1.1.1.8 "Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V)" und 2.1.1.1.9 "Fortbestand einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V" zu beachten.
[4] Besonderheiten sind hierbei zu beachten, wenn ein Arbeitsvertrag für das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde und dieses trotz der Arbeitsunfähigkeit in Kraft tritt.
[5] In diesem Fall entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den ersten 4 Wochen der Beschäftigung. Mit dem Beginn der fünften Woche der Beschäftigung setzt demnach der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung ein, wodurch das Versicherungsverhältnis aufgrund der Beschäftigung eintritt. Sofern [korr.] die Arbeitgebenden freiwillig bzw. auf Basis einer tarif- oder einzelvertraglichen Regelung bereits vor Beginn der fünften Woche Entgeltfortzahlung leisten, tritt das Versicherungsverhältnis aufgrund der Beschäftigung bereits zu diesem Zeitpunkt ein. Ab diesem Zeitpunkt umfasst das Versicherungsverhältnis auch im Leistungsumfang grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld, unabhängig von der Beurteilung des Anspruchs auf Krankengeld für die Dauer ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit...