[1] Eine Arbeitsunfähigkeit muss nach § 46 SGB V ärztlich festgestellt werden, demnach kann dies grundsätzlich durch jeden Arzt bzw. [jede] Ärztin erfolgen. Hieraus kann abgeleitet werden, dass es sich bei dem Arzt bzw. [der] Ärztin weder zwingend um Vertragsärzte[/Vertragsärztinnen] handeln muss, noch um den behandelnden Arzt bzw. [die behandelnde] Ärztin des Versicherten. Feststellungen nichtärztlichen Hilfspersonals, also beispielsweise von Sanitätern oder [korr.] Arzthelfenden, wie auch einer Hebamme genügen dagegen nicht.
[2] Zwar ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im BMV-Ä verpflichtend vorgesehen, jedoch sind anderweitige Atteste als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht gesetzlich ausgeschlossen. Neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommen daher auch weitere Nachweise zum Einsatz, wie z.B. ärztliche Atteste von Privatärzten[/Privatärztinnen] oder Ärzten[/Ärztinnen] im Ausland. Auch diese gelten grundsätzlich als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und können daher als Basis für den Anspruch auf Krankengeld herangezogen werden.
[3] Aus einer solchen ärztlichen Bescheinigung müssen mindestens die folgenden notwendigen Informationen für den Krankengeldanspruch (analog Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Muster 1) hervorgehen:
- die Angaben zum Versicherten,
- der Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
- die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
- der ärztliche Feststellungstag der Arbeitsunfähigkeit und
- die Diagnose(n).
[4] Die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im EU-Ausland [korr.] erfolgen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates. Der Versicherte muss die von Ärzten[/Ärztinnen] im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr an den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes senden, sondern direkt an die zuständige Krankenkasse. Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit muss eine Unterscheidung zwischen bloßer Erkrankung und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erkennen lassen (BAG, Urteil vom 1.10.1997, 5 AZR 499/96). Die von den ausländischen Ärzten[/Ärztinnen] ausgestellten Bescheinigungen sind daher wie in Deutschland ausgestellte Bescheinigungen anzuerkennen. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus verschiedenen Abkommenstaaten – Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien – sind anzuerkennen.
[5] Der Versicherte hat die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit innerhalb der in den Rechtsvorschriften des SGB V festgesetzten Frist der Krankenkasse zu übermitteln. Die Pflicht liegt hierbei beim Versicherten. Wird der Nachweis nicht innerhalb einer Woche angezeigt, führt dies nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zum Ruhen des Krankengeldes.
[6] Sollte es im betreffenden Staat keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geben, muss sich der Versicherte an den dort zuständigen Träger wenden. Dieser wird die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit veranlassen.