[1] Gesetzliche Abzüge sind:

  • Arbeitnehmendenanteile [korr.] am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
    (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht; hierzu zählt auch der [korr.] Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nach § 242 SGB V),
  • die Lohn- und ggf. Kirchensteuern (siehe 4.1.2.1.2 "Steuerrechtliche Abzüge") sowie
  • der Solidaritätszuschlag.

[2] Wie gesetzliche Abzüge behandelt werden auch:

[3] Als gesetzliche Abzüge gelten nicht:

[4] Eine fiktive Berechnung des Nettoarbeitsentgelts hat zu erfolgen, wenn Arbeitnehmende im Abrechnungszeitraum:

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