[1] [akt.] Rentenversicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. Der Eintritt von Versicherungspflicht hängt nicht davon abhängt, dass eine "satzungsmäßige" Mitgliedschaft besteht; mithin werden von der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI auch die Postulanten und Novizen erfasst.

[2] [akt.] Darüber hinaus hängt die Rentenversicherungspflicht der Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften nicht davon ab, dass neben freiem Unterhalt Barbezüge in bestimmter Höhe gewährt werden; Rentenversicherungspflicht tritt vielmehr auch dann ein, wenn die hier in Rede stehenden Personen keinerlei Barbezüge erhalten. Im Übrigen gelten die Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften nach der Fiktion in § 1 Satz 5 SGB VI als Beschäftigte im Sinne der Rentenversicherung.

[3] Die Vorschrift des § 1 Satz 1 Nr.  SGB VI steht in engem Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wonach für die satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften regelmäßig Rentenversicherungsfreiheit eintreten dürfte; hierzu wird auf die Ausführungen unter A.II.1.4 verwiesen.

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