Einführung

Durch das "Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992)" vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wird das für die Gruppe der Arbeiter und die Gruppe der Angestellten sowie für die Knappschaftsversicherten in mehreren Gesetzen enthaltene Rentenrecht mit Wirkung vom 1.1.1992 im SGB VI zusammengefasst. Lediglich die Rentenversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten wird weiterhin im KSVG geregelt, das als Sonderrecht neben dem SGB VI bestehen bleibt. . .

Ferner wird durch das "Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz" – RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I S. 1606) das SGB VI – ntsprechend dem Auftrag im Einigungsvertrag – mit Wirkung vom 1.1.1992 auf das Beitrittsgebiet übertragen und um die notwendigen Regelungen ergänzt. Einige Vorschriften des SGB VI sind durch den Einigungsvertrag allerdings bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft getreten.

Darüber hinaus werden sowohl durch das Rentenreformgesetz 1992 als auch durch das RÜG u.a. Vorschriften des SGB V. . . geändert oder ergänzt.

Die Spitzenverbände der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger sowie die BA haben in mehreren Besprechungen über die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Vorschriften des Rentenreformgesetzes 1992 sowie des RÜG beraten. Die dabei erzielten Ergebnisse sind in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Außerdem enthält das Rundschreiben eine Kommentierung zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentenbezieher. Den Erläuterungen ist jeweils der Gesetzestext vorangestellt.

A Versicherter Personenkreis

I. Versicherungspflicht

Siehe §§ 1 bis 4, § 229 Abs. 1 und § 229a Abs. 1 SGB VI

1. Beschäftigte

1.1. [akt.] Arbeitnehmer

1.1.1. Allgemeines

[1] [akt.] Beschäftigte Arbeitnehmer unterliegen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts der Rentenversicherungspflicht. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte werden nach dieser Vorschrift auch dann – im Gegensatz zur Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) – als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterstellt, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten.

[2] . . .

1.1.2. [akt.] Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr sowie Personen, die ein ökologisches Jahr leisten

[akt.] Zu den Beschäftigten i.S.d. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gehören auch die Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz. Darüber hinaus fallen unter § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Helfer in einem freiwilligen sozialen Jahr sowie die Personen, die ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. JFDG leisten

1.1.3. Deutsche bei amtlichen Vertretungen im Ausland

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

1.1.4. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: BE v. 30./31.10.2003, TOP 1]

[1] Die Mitglieder des Vorstandes einer AG stehen zwar in Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 31.5.1989, 4 RA 22/88, USK 8936); sie unterliegen [akt.] nach dem in § 1 Satz 3 SGB VI bestimmten Rahmen nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (vgl. BSG, Urteil vom 18.9.1973, 12 RK 5/73, USK 73149) sowie für die Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 27.3.1980, 12 RAr 1/79, USK 8094).

[2] . . .

[3] . . .

[4] [akt.] Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und deren Stellvertreter sowie die Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unterliegen nur in Beschäftigungen, die sie für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, und für Konzernunternehmen ausüben, nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Die gleiche Regelung wurde mit § 1 Satz 3 SGB VI für den Bereich der Rentenversicherung übernommen. Demnach unterliegen Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften in Beschäftigungen nur außerhalb von Konzernunternehmen der Rentenversicherungspflicht.

1.1.5. Mitarbeitende Ehegatten im Beitrittsgebiet

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

1.2. [akt.] Menschen mit Behinderungen

[akt.] Die Vorschrift des § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI unterstellt Menschen mit Behinderungen, die

  • in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder in Blindenwerkstätten i.S.d. § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind,

oder

  • in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, wozu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung gehören,

der Rentenversicherungspflicht. Inhaltlich stimmt § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V überein, so dass der in der Kranken- und Rentenversicherung versicherte Personenkreis der Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen identisch ist; Arbeitslosenversicherungspflicht kommt für diesen Personenkreis grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. auch TOP 6 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 9./10.2.1981). Im Übrigen gelten die nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherten Menschen mit Behinderungen nach der Fiktion in § 1 Satz 4 SGB VI als Beschäftigte im Sinne der Rentenversicherung. Beziehen Menschen mit Behinderungen Übergangsgel...

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