[1] [akt.] § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI stellt zusätzlich die satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften – nicht aber die Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz (vgl. Ausführungen unter A.I.1.1.2) – kraft Gesetzes von der Rentenversicherungspflicht frei. Die Versicherungsfreiheit setzt allerdings voraus, dass den satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften nach den Regeln der Gemeinschaft bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter eine Versorgung eigener Art gewährleistet ist. Die Erfüllung der Gewährleistung muss aber gesichert sein; ob das der Fall ist, entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde (Kultusministerium) des Landes, in dem die Genossenschaft bzw. Gemeinschaft ihren Sitz hat. Auch vor dem 1.1.1992 erteilte Entscheidungen über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften sind weiterhin verbindlich. Da § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI im Übrigen auf "satzungsmäßige" Mitglieder abstellt, kommt für Postulanten und Novizen – ebenso wie in der Krankenversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V) – Rentenversicherungsfreiheit nicht in Betracht.

[2] [akt.] Nach § 230 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bleiben Personen, die am 31.12.1991 als versicherungspflichtige satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften nicht versicherungsfrei und nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit waren, in dieser Beschäftigung weiterhin rentenversicherungspflichtig. Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI können sie jedoch nach § 230 Abs. 2 Satz 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Über den Befreiungsantrag entscheidet nach § 230 Abs. 2 Satz 3 SGB VI der zuständige Rentenversicherungsträger, nachdem zuvor die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Genossenschaft bzw. Gemeinschaft ihren Sitz hat, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.

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