Der Krankenkasse obliegt im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Entscheidung über die Gewährung einer ambulanten [akt.] Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten (Abschnitt 4.2) oder einer stationären Vorsorgeleistung (Abschnitt 4.3). Deshalb sind diese Maßnahmen vor ihrem Antritt bei der Krankenkasse unter Beifügung einer eingehenden ärztlichen Begründung zu beantragen. Die Krankenkasse bestimmt Art, Ort, Umfang und Durchführung der Leistungen und Maßnahmen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V).

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