[1] Nach dem Erhalt der – den Krankenkassenwechsel bestätigenden – Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse und nach dem Eingang einer entsprechenden Meldung der zu Meldung verpflichteten Stelle (sofern vorhanden) informiert die gewählte Krankenkasse die bisherige Krankenkasse, zu welchem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei ihr tatsächlich begonnen hat (Datensatz "Kassenwahlrecht_Aenderungsmeldung"), sofern der Beginn der Mitgliedschaft von dem ursprünglich gemeldeten Datum abweicht. Dies gilt nicht, wenn das geänderte Datum für den Krankenkassenwechsel bereits durch die Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse bekannt gegeben wurde.
[2] Die Notwendigkeit einer Änderungsmeldung kann sich nur in Zusammenhang mit der Ausübung des sogenannten sofortigen Krankenkassenwahlrechts (Kennzeichen zur "Art_der_Meldung" = 1 oder 2) ergeben. Regelmäßig verändert sich hierbei lediglich der Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse, ohne dass sich gleichzeitig auch das Kennzeichen zur "Art_der_Meldung" ändert. Sofern im Einzelfall neben einem abweichenden Beginn der Mitgliedschaft auch eine Änderung des versicherungsrechtlichen Status zu berücksichtigen ist, wird in der Änderungsmeldung auch das geänderte Kennzeichen zur "Art_der_Meldung" angegeben.
[3] Eine Änderungsmeldung ist nicht erforderlich, wenn sich lediglich der versicherungsrechtliche Status (Beginn der Versicherungspflicht/Beginn der Versicherungsberechtigung) gegenüber der ursprünglichen Initialmeldung verändert, ohne dass der Beginn der Mitgliedschaft von dem ursprünglich gemeldeten Datum abweicht.
[4] Die bisherige Krankenkasse prüft auf Grundlage der Änderungsmeldung, ob sich daraus Auswirkungen auf das letzte Versicherungsverhältnis des Mitglieds bei ihr ergeben und führt bei Bedarf die notwendigen Korrekturen durch.
[5] Ergibt sich im Nachgang zu dem durchgeführten Austausch einer Initialmeldung und einer den Krankenkassenwechsel bestätigenden Rückmeldung die Notwendigkeit der anderweitigen Korrekturen zu dem ursprünglich geplanten Krankenkassenwechsel, die sich auf die Versicherung bei der bisherigen Krankenkasse auswirken und sich nicht mit einer Änderungsmeldung abbilden lassen, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse außerhalb des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der angestrebte Krankenkassenwechsel aus Anlass eines sofortigen Wahlrechts wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Mitglieds nicht möglich ist und die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse fortzuführen wäre. Ein ergänzender Informationsaustausch verbindet sich ggf. mit einer zweiten Initialmeldung.
[6] Mit der Änderungsmeldung fordert die gewählte Krankenkasse zugleich die bisherige Krankenkasse auf, die Leistungs- und sonstigen Daten des Mitglieds (vgl. Abschnitte 3.4 und 3.5) zu übermitteln.