[1] In dieser Sachverhaltskonstellation ist das Mitglied bei der bisherigen Krankenkasse zuletzt nahtlos bis zum Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse als Pflichtmitglied versichert. Die Meldung der gewählten Krankenkasse dient vorrangig dazu, die Prüfung des möglichen Zustandekommens der obligatorischen Anschlussversicherung nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht durch die bisherige Krankenkasse zu unterstützen und zu beschleunigen. Sie gilt als Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall i.S.d. § 188 Abs. 4 SGB V.
[2] Die Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung. Als Meldung in diesem Sinne ist regelmäßig die Abmeldung nach § 8 DEÜV (bzw. nach anderen gesetzlichen oder untergesetzlichen Normen) für das letzte Pflichtversicherungsverhältnis bei der bisherigen Krankenkasse zu verstehen. Bestand bei der bisherigen Krankenkasse zuletzt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten, gilt für die Rückmeldung die zweiwöchige Frist nach Eingang der Initialmeldung der gewählten Krankenkasse. Erkennt die bisherige Krankenkasse im Einzelfall bereits unmittelbar nach Eingang der Meldung der gewählten Krankenkasse, dass die rechtlichen Voraussetzungen für ein sofortiges Krankenkassenwahlecht nicht gegeben sind, ist die Rückmeldung ebenfalls spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang dieser Meldung zu erstatten.
[3] Die Rückmeldung beinhaltet im Regelfall im Datenfeld "Ende_Mitgliedschaft" das Datum, an dem die letzte Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse endet. Das Datum ergibt sich regelmäßig aus der maßgeblichen Abmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle. Eine Unterbrechung zwischen dem Ende der Versicherungspflicht bei der bisherigen Krankenkasse und dem angestrebten Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse bzw. eine Überscheidung dieser Zeiten ist ausgeschlossen; ggf. hat die gewählte Krankenkasse den Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zu verschieben. Die Informationen zu dem letzten versicherungsrechtlichen Status des Mitglieds ergeben sich aus den ergänzenden Meldeinhalten nach § 304 SGB V (vgl. Abschnitt 3.2).
[4] Bestand bei der bisherigen Krankenkasse (abweichend von den Angaben des Mitglieds) zuletzt eine freiwillige Mitgliedschaft, sind die rechtlichen Voraussetzungen für ein sofortiges Krankenkassenwahlecht nicht gegeben. Die bisherige Krankenkasse deutet die Meldung der gewählten Krankenkasse in ein Kündigungsverfahren i.S.d. § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V um (vgl. Abschnitt 2.1.2). Die Rückmeldung beinhaltet in diesem Fall – abweichend zur Initialmeldung – das Kennzeichen zur "Art_der_Meldung" = 3. Als Ende der Mitgliedschaft wird mit dem Datenfeld "Ende_Bindungsfrist" das Datum mitgeteilt, an dem die Mitgliedschaft unter Beachtung der relevanten Bindungs- und Kündigungsfristen endet.
[5] Ist die Vorversicherungszeit alleine aufgrund der bei der bisherigen Krankenkasse vorliegenden Informationen nicht erfüllt (ggf. abweichend von den Angaben des Mitglieds), ist die gewählte Krankenkasse darüber im Rahmen der elektronischen Rückmeldung mit dem Datenfeld "Kassenwechsel_nicht_moeglich" zu informieren (vgl. Abschnitt 2.2.2). Die Übermittlung der Versicherungszeiten nach Maßgabe des § 304 SGB V (vgl. Abschnitt 3.2) bleibt dennoch unberührt, weil die verbindliche Prüfung der Vorversicherungszeiten der gewählten Krankenkasse obliegt und die Vorversicherungszeit für die freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V unter Umständen auch anderweitig erfüllt sein könnte bzw. für die freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V keine Vorversicherungszeit zu erfüllen ist. Der Sachverhalt wird zwischen den Krankenkassen zunächst außerhalb des elektronischen Meldeverfahrens geklärt und anschließend elektronisch abgewickelt (vgl. Abschnitte 2.2.3 oder 2.2.2).