[1] Mitglieder, die aus Anlass des Eintritts eines neuen Versicherungspflichttatbestandes zunächst eine Wahlerklärung gegenüber einer oder mehreren Krankenkasse(n) abgegeben haben und anschließend gleichwohl bei ihrer bisherigen Krankenkasse verbleiben wollen, werden der zur Meldung verpflichteten Stelle diese Krankenkasse als zuständig benennen. Kenntnis darüber erlangt die bisherige Krankenkasse regelmäßig durch die Anmeldung nach § 6 DEÜV (bzw. nach anderen gesetzlichen oder untergesetzlichen Normen). Gleichzeitig erhält die zuletzt zuständige Krankenkasse eine oder mehrere Initialmeldung(en) der zunächst gewählten Krankenkasse(n), die aufgrund einer geänderten Wahlentscheidung des Mitglieds zwischenzeitlich überholt ist (sind). In Abhängigkeit davon, zu welchem Zeitpunkt die zuletzt zuständige Krankenkasse Kenntnis über die geänderte Wahlentscheidung des Mitglieds erhält, stellt sich die meldetechnische Abwicklung des Sachverhaltes unterschiedlich dar. Sofern diese Informationen noch vor der Abgabe der Rückmeldung nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V vorliegen, wird mit dem Datensatz "Kassenwahlrecht_Rückmeldung" mitgeteilt, dass ein Krankenkassenwechsel nicht zustande kommt. Hierzu steht für das Datenfeld "Kassenwechsel_nicht_moeglich" ein Kennzeichen "7" zur Verfügung. Sofern hingegen die maßgebliche Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle erst nach der Abgabe einer den Krankenkassenwechsel bestätigenden Rückmeldung bekannt wird, hat die zuletzt zuständige Krankenkasse ihre ursprüngliche Rückmeldung unverzüglich zu stornieren und gleichzeitig eine erneute Rückmeldung mit dem Hinweis auf das Nichtzustandekommen des Krankenkassenwechsels abzugeben.
[2] Ein vergleichbares Verfahren gilt auch für Mitglieder, die beim unveränderten Versicherungsverhältnis ("Art_der_Meldung" = 3) eine Wahlerklärung gegenüber einer oder mehreren Krankenkasse(n) abgegeben haben, jedoch bei ihrer bisherigen Krankenkasse verbleiben wollen. Aufgrund der (innerhalb der Kündigungsfrist herbeigeführten) Entscheidung des Mitglieds, bei der bisherigen Krankenkasse zu verbleiben, übernimmt diese in ihrer Funktion als "wiedergewählte" Krankenkasse die Verpflichtung, die andere(n) betroffene(n) Krankenkasse(n) über die geänderte Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren. Die Vorgaben zur meldetechnischen Umsetzung des Sachverhaltes in dem vorangegangenen Absatz gelten entsprechend. Ein Widerruf der Wahlerklärung(en) gegenüber der(n) zunächst gewählten Krankenkasse(n) durch das Mitglied ist nicht notwendig.