[1] Neben der Übermittlung der Versicherungszeiten hat die bisherige Krankenkasse folgende Angaben zu übermitteln, die eine beitragsrechtliche Relevanz für die Durchführung des aktuellen Versicherungsverhältnisses haben:
- Befreiung von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung (im Format: Rechtsgrundlage, Beginn der Befreiung)
- Anspruch auf Beihilfe/hälftiger Beitragssatz in der Pflegeversicherung (im Format: ja/nein)
- Beitragszuschlag für Kinderlose (im Format: ja/nein/unbekannt)
- Im Anwendungsbereich des § 240 SGB V: einmalige beitragspflichtige Einnahmen mit der zukunftsbezogenen zeitlichen Zuordnung nach § 5 Abs. 3 bis 5 BVSzGS (im Format: ja[1]/nein)
- Sachverhalte der Anwendung der 120-Monate-Regelung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, sofern diese nicht bereits in dem aktuellen maschinellen KV-KV-Meldeverfahren nach § 201 SGB V gemeldet werden
- laufender Versorgungsbezug bzw. Bezug einer gesetzlichen Rente aus dem Ausland, sofern diese Daten nicht bereits in dem aktuellen maschinellen KV-KV-Meldeverfahren nach § 201 SGB V gemeldet werden
[2] Der Hinweis über die Löschung der übermittelten Daten im vorletzten Absatz des Abschnitts 3.2 gilt entsprechend.
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