[1] Bei der Hinterbliebenenversorgung ergeben sich wesentliche Änderungen. Bislang haben Witwen und Witwer Ansprüche nach dem sehr ausdifferenzierten BVG-Leistungssystem. Neben der Grundrente (§ 40 BVG) können sie Anspruch auf eine Ausgleichsrente (§ 41 BVG), z.B. bei Erziehung des verwaisten Kindes oder bei hohem Lebensalter, haben. Der Schadensausgleich nach § 40a BVG gleicht den Verlust des Hauptverdieners zu einem gewissen Grad aus. Zudem kommt ein Pflegeausgleich nach § 40b BVG in Betracht bei sehr langer Pflege (mehr als zehn Jahre) und damit einhergehenden Einkommenseinbußen der hinterbliebenen Witwen und Witwer. Die Neuregelungen bedeuten für Witwen und Witwer deutlich pauschalere Entschädigungsleistungen als nach dem BVG. Anstelle der bisherigen differenzierten Versorgungsleistungen erhalten Witwen und Witwer einer schädigungsbedingt verstorbenen Person eine (dauerhafte) monatliche Entschädigungszahlung nach § 85 SGB XIV. Diese wird – gegenüber der bisherigen Grundrente – erheblich erhöht und beträgt nun 1.055 EUR. Anstelle der monatlichen Entschädigung können hinterbliebene Witwen und Witwer auf Antrag eine Einmalabfindung in Höhe von 126.600 EUR erhalten (§ 86 SGB XIV). Die Entschädigung "soll eine immaterielle Anerkennung für das erbrachte Opfer darstellen, das oftmals auch die Familie von Geschädigten trifft. Zudem soll sie einen Beitrag dazu leisten, dass Hinterbliebene sich nach dem Tod des Ehepartners auf die neue Lebenssituation einstellen können" (vgl. BT-Drucks. 19/13824 vom 9.10.2019, S. 207).

[2] Neu ist, dass die Hinterbliebenen-Entschädigung nur bei schädigungsbedingtem Versterben des Geschädigten geleistet wird. Eine Leistung, wie die bisher mögliche Hinterbliebenenbeihilfe (§ 48 BVG) für Hinterbliebene, deren Partnerin oder Partner nicht schädigungsbedingt verstorben sind, sieht § 148 SGB XIV als Übergangsregelung nur für Ausnahmefälle vor, wenn unter anderem die Schädigung vor Inkrafttreten des SGB XIV erfolgt und die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen war.

[3] Für Halbwaisen sieht § 87 SGB XIV eine monatliche Entschädigungszahlung von 390 EUR, für Vollwaisen von 610 EUR vor; die Zahlungen werden bis zum 18. Lebensjahr, in besonders normierten Fällen darüber hinaus bis maximal zum 27. Lebensjahr gezahlt. Nach § 88 SGB XIV sind monatliche Entschädigungsleistungen auch an hinterbliebene Eltern möglich. Für Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, für Waisen und für hinterbliebene Eltern ist ein Abfindungsanspruch nicht vorgesehen.

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