Geschädigte erhalten gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XIV für anerkannte Schädigungsfolgen einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche. Dies entspricht der bisher in § 15 BVG und der Verordnung zur Durchführung des § 15 BVG getroffenen Regelung. Einzelheiten hierzu werden künftig in § 7 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (OrthVersorgUVV) und in gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB VII geregelt. Der Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche unterliegt (unverändert) der Beitragspflicht bei freiwilligen Mitgliedern der GKV.

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