Anlage Sonstiges
Zeile 12 "Forschungszulage": Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben. Die Voraussetzungen zur Forschungszulage, welche seit 1.4.2021 beantragt werden kann, sind im Forschungszulagengesetz (FZulG) zu finden, das bereits zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist. Unternehmen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung haben, können für jedes Wirtschaftsjahr eine Forschungszulage beantragen. Die Forschungszulage wird dem Unternehmen nicht direkt ausbezahlt, sondern erfolgt im Wege der Steueranrechnung im Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid.
In der Anleitung zur Anlage Sonstiges wird in diesen Zusammenhang zur neuen Zeile 12 auf Folgendes hingewiesen:
"Haben Sie oder hat eine Personengesellschaft, an der Sie beteiligt sind, einen Antrag auf Forschungszulage gestellt, können Sie die Festsetzung der Einkommensteuer auf Antrag bis zur Festsetzung der Forschungszulage oder bis zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Anteilen an der festgesetzten Forschungszulage nach dem FZulG zurückstellen, um eine zeitnahe Möglichkeit zur Anrechnung der Forschungszulage sicherzustellen. Hierzu ist in Zeile 12 der Wert „1“ einzutragen. Bei einer Beteiligung an einer anspruchsberechtigten Personen-gesellschaft ist zudem die Steuernummer und der Name dieser Personengesellschaft gesondert einzureichen (bei einer authentifizierten Erklärung ohne Einreichung von Belegen empfiehlt sich hierfür ggf. das Feld "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung")."
Anlage KAP
Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen: Im Rahmen der Erläuterung der Vordrucke 2020 wurde darauf hingewiesen, dass Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder dem sonstigen Ausfall derartiger Wirtschaftsgüter im Privatvermögen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG nur bis zur Höhe von 20.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Nicht verrechnete Verluste sind auf Folgejahre vorzutragen und werden jeweils bis zur Höhe von 20.000 EUR mit künftigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen. Um solche Verluste geltend zu machen, wurden die Zeilen 15 (die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) und 25 (die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) eingefügt.
Verlustverrechnung von Termingeschäften ab 2021 Zeile 9, 14, 21 und 24 sowie Zeile 8, 12, 16, 20, 24 und 25 der Anlage KAP-BET: Ab 2021 können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, die nach dem 31.12.2020 entstehen, nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und Erträgen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden, nicht mehr mit anderen Kapitalerträgen. Dies gilt aber auch nur bis zur Höhe von 20.000 EUR. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn oder verrechenbare Einkünfte verbleiben.
Daher wurden die Anlagen KAP und KAP-BET um die oben beschriebenen Zeilen ergänzt. Auf der Anlage KAP werden z. B. in Zeile 7 die Kapitalerträge, die dem inländischen Steuer-abzug unterlegen haben, abgefragt. In Zeile 8 sind dann Angaben zu den in Zeile 7 enthalte-nen Gewinnen aus Aktienveräußerungen (auch nur eigene Verrechnungsmöglichkeit von Aktienverlusten mit Gewinnen) und in Zeile 9 zu den in Zeile 7 enthaltenen Einkünften aus Stillhalterprämien und Gewinnen aus Termingeschäften zu machen. Zeile 13 beinhaltet dann die nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien und Zeile 14 die nicht ausgeglichenen Verluste aus Termingeschäften.
Anlage V
Die Anlage V hat sich eigentlich nicht verändert. Zu den Zeilen 33-52 wird aber in der Anleitung zur Anlage V auf Folgendes hingewiesen:
Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (z. B. bei verbilligter Überlassung) sind die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufzuteilen. Die Aufwendungen müssen aber nicht aufgeteilt werden, wenn das Entgelt mehr als 50 %, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten beträgt und im Zeitraum der Vermietungstätigkeit voraussichtlich kein Verlust erwirtschaftet wird (Überschussprognose vgl. Rz. 33 ff des BMF-Schreibens vom 8.10.2004, BStBl. I S. 933).
Hintergrund ist eine Änderung in § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Vorschrift typisiert in ihrer bisherigen Fassung bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze wurde ab 2021 auf 50 % herabgesetzt, aber unter Wiedereinführung einer Totalüberschussprognose. Wenn diese (im Bereich zwischen 50 und 66 %) positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt.
Anlage N
Zeile 45 "Home-Office-Pauschale": Im Rahmen der Erläuterung der Anlage N 2020 wurde auf die - aufgrund der Corona-Pandemie und dem damit verstärkten Arbeiten im Home-Office - eingeführte Home-Office-Pauschale hingewiesen. Diese sollte ursprünglich nur für 2020 und 2021 gelten. Es zeichnet sich aber ab, dass sie über den 31.12.2021 hinaus noch um ein Jahr verlängert wird. Liegt demnach kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Woh-nung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (längstens 120 Tage). Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale.
Die Home-Office-Pauschale sollte in der Anlage N 2020 in den Zeilen 46-48 eingetragen werden. Nun ist hierfür in Zeile 45 ein eigenes Feld mit der Anzahl der Tage vorgesehen.
Hinweis: Wurden aber an einem Kalendertag verschiedene berufliche oder betriebliche Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung ausgeübt, ist die Homeoffice-Pauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen. In diesem Fall ist keine Eintragung in Zeile 45 vorzunehmen. Soweit die Homeoffice-Pauschale auf die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit entfällt, ist (weiterhin) die Zeile 48 "Sonstige weitere Werbungskosten" zu verwenden.
Entfernungspauschale: Weitere Änderungen ergeben sich auf der Anlage N nicht. Auf die Entfernungspauschale ist aber aus zwei Gründen hinzuweisen.
- Die Entfernungspauschale für Berufspendler wurde ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht (die Regeln zur Entfernungspauschale bleiben aber unverändert). Damit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Außerdem erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer. Dies gilt entsprechend für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gilt und bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichti-gen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten.
- In der Anleitung zur Anlage N wird aufgrund des BFH-Urteils vom 12.02.2020, VI R 42/17, auf Folgendes hingewiesen: Für Arbeitstage, an denen aufgrund von Auswärtstätigkeiten nur jeweils einen einfachen Hin- oder Rückweg zur oder von der ersten Tätigkeitsstätte zurückgelegt wurde (z. B. bei fliegendem Personal), kann nur die halbe Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt, wenn Hin- und Rückfahrt zur oder von der ersten Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Wohnungen beginnen oder enden. In diesen Fällen ist in den Zeilen 35-38 der Anlage N nur die halbe Anzahl der Arbeitstage anzugeben.
Anlage außergewöhnliche Belastungen
Behinderten-Pauschbetrag: Die Behinderten-Pauschbeträge wurden ab 2021 verdoppelt. Zugleich wird eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 (z. B. dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit oder typische Berufskrankheit) wurde verzichtet.
Außerdem wurde ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt. Dieser beträgt 900 EUR für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" bzw. 4.500 EUR für Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "BL", TBL oder H (aber Minderung durch zumutbare Belastung). Darüber hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig (dies gilt auch für eigenen Fahrtkosten, die aufgrund der Behinderung eines Kindes entstanden sind, siehe Übertrag laut Anlage Kind).
Pflege-Pauschbetrag: Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages ist nun unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums "hilflos" bei der zu pflegenden Person möglich. Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wurde erhöht (von 924 EUR auf 1.800 EUR). Außerdem wurde ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 EUR) und 3 (1.100 EUR) eingeführt.
Im Einzelnen ergeben sich auf der Anlage Außergewöhnliche Belastungen folgende Änd-rungen:
Zeilen 6 und 9 "Behinderten-Pauschbetrag": Die Zeilen 6 und 9 wurden um das Merkzeichen taubblind "TBl" ergänzt.
Zeilen 12-16 "Pflege-Pauschbetrag": In Zeile 12 sind nun die Adressen und das Verwandschaftsverhältnis der weiteren an der Pflege beteiligten Personen einzutragen (ggf. für die Aufteilung des Pflege-Pauschbetrages). In Zeile 15 ist die Identifikationsnummer und in Zeile 16 der Pflegegrad/Merkzeichen der pflegebedürftigen Person (für die Höhe des Pauschbetrages) einzutragen.
Zeilen 17 und 18 "Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale": Die Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kann in den Zeilen 17 (900 EUR) und 18 (4.500 EUR) beantragt werden. Dafür ist das Feld "Behinderungsbedingte Kfz-Kosten" (Zeile 15 auf der Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2020) entfallen.
Anlage Kind
Die neuen Pauschbeträge für Behinderte haben auch Auswirkung auf die Anlage Kind. Hier schließt sich insbesondere dem Bereich "Übertragung des Behinderten- und/oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags der Bereich "Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale" an. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:
Zeile 70 "taubblind": Auch hier wurde das Merkzeichen um taubblind ergänzt.
Zeilen 73-75 "Übertragung behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale": Die Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale kann in den Zeilen 73 (900 EUR) und 74 (4.500 EUR) beantragt werden. Bei nicht zusammen veranlagten Eltern kann laut gesondertem Antrag die für das Kind zu gewährende behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufgeteilt werden (Zeile 75).
Zusätzlich ist wie 2020 zu erwähnen, dass in der Anlage zur Anlage Kind darauf hingewiesen wird, dass bei der Günstigerprüfung "Kindergeld oder Kinderfreibetrag" auch der in 2021 aus"gezahlte Kinderbonus (150 EUR pro Kind) dem Kindergeld zugeschlagen werden muss.
Kap. 3: Neuer Vordruck "Anlage Mobilitätsprämie"
Tipp der Redaktion: Online-Seminar Mit der Einkommensteuererklärung 2021 sind neue Verwaltungsanweisungen, veröffentlichte Rechtsprechung und Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. Hierauf und auf weitere aktuelle Entwicklungen wird Im Online-Seminar "Fit für die Einkommensteuererklärung 2021" am 23.2.2022, 15:00 Uhr, vertieft durch Praxisfälle eingegangen. Auf die wesentlichen anhängigen Musterverfahren wird ferner hingewiesen, um sicherzustellen, dass Steuerzahler und Mandanten von einer sich abzeichnenden günstigen Rechtsauslegung frühzeitig profitieren. |