Anlage AUS
Zeile 31-40 und Zeile 77, Hinzurechnungsbesteuerung: In der Anleitung zur Anlage AUS wird auf die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 des ATAD-Umsetzungsgesetzes v. 25.6.2021 hingewiesen. Der Hinzurechnungsbetrag wird gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt. Bei Ausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Zwischengesellschaft, bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an der Zwischengesellschaft sowie bei Einlagenrückgewähr ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ein Kürzungsbetrag abzuziehen, soweit in den Vorjahren Hinzurechnungsbeträge als sog. Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert und einheitlich festgestellt wurden.
Bisher war in der Anlage AUS die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG in den Zeilen 15-17 einzugeben. Jetzt wird in den Zeilen 31-40 zwischen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung für vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren der ausländischen Zwischengesellschaft (Zeile 31-35) und der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre der ausländischen Zwischengesellschaft (Zeile 36-40) unterschieden.
Weiter wird in der Anleitung zur Anlage AUS erläutert, dass der Kürzungsbetrag in die Zeile 38 einzutragen ist. Die Berechnung des Kürzungsbetrages in einer formlosen Anlage mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" zu erläutern. Für die ergänzenden Angaben, ist in der Zeile 45 des Hauptvordrucks ESt 1 A (Mantelbogen) eine "1" einzutragen. Zusätzlich sind noch Erläuterungen zur Anrechnung von Steuern und Verlustvor- und rücktrag vorhanden.
Zeile 77, Absehen von Verlustrücktrag: Neu ist die Zeile 77. Hier wird in der Anleitung auf Folgendes hingewiesen: Falls Sie auf die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2021) verzichten möchten, tragen Sie bitte in Zeile 77 eine "1" ein. Das Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden (vgl. zum Gesamten Anlage Sonstiges und SO).
Anlage KAP, KAP-INV, KAP-BET
KAP Zeile 27a: Passend zu der oben angesprochenen Gesetzesänderung wurde die neue Zeile 27a in die Anlage KAP eingefügt. Hier ist die Minderung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 6 AStG einzutragen.
Zeile 47 und 48 Anlage KAP und Zeile 43 und 44 Anlage KAP-BET: Für die neuen Zeilen 47 und 48 "Kürzungsbetrag bei Beteiligung an ausländischer Gesellschaft nach § 11 AStG" wird in der Anleitung zur Anlage KAP wie folgt erläutert:
Ausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Zwischengesellschaft, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der Zwischengesellschaft sowie die Einlagenrückgewähr unterliegen ab dem 1.1.2022 dem Teileinkünfteverfahren oder dem Abgeltungsteuersatz. Darüber hinaus ist gegebenenfalls ein Kürzungsbetrag i. S. d. § 11 Abs. 2 AStG bei der Summe der Einkünfte oder im Rahmen der Berechnung der Abgeltungsteuer bei der Ermittlung der Summe der Kapitalerträge abziehbar.
Anlage KAP Zeile 32a und 32b, Widerrufsmöglichkeit: Ist man unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und kann man durch eine berufliche Tätigkeit für diese Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ist für die Besteuerung der Beteiligungserträge (auf Antrag) anstatt der Abgeltungsteuer auch die tarifliche Besteuerung möglich. Einen in den Vorjahren gestellten Antrag auf Anwendung der tariflichen Besteuerung von Einkünften aus einer unternehmerischen Beteiligung kann widerrufen werden. Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr zugehen, für das sie erstmalig gelten soll. Für den Widerruf sind nun die Zeilen 32a und 32b in den Vordruck eingefügt worden. Nach einem Widerruf ist aber ein erneuter Antrag für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig,
Anlage KAP-BET Zeile 25, Ergänzung zu Zeile 22: Hier wurde zusätzlich die Zeile 25 ("In Zeile 22 enthaltene Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG") eingebaut.
Anlage KAP-INV Zeile 9-3 und 31-46, Vorabpauschale gestrichen: Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung, soweit diese nicht bereits über entsprechende Ausschüttungen des Investmentfonds innerhalb des Kalenderjahres erreicht wurde. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Aufgrund eines negativen Basiszinses wird im Jahr 2022 keine Vorabpauschale ermittelt, sodass die Zeilen 9-13 und 31-46 (Ermittlung der Vorabpauschale) in 2022 entbehrlich sind.
Die o. g. Zeilen wurden rausgenommen und nach Zeile 8 wird mit Zeile 14 fortgesetzt. Der Basiszinssatz zur Berechnung der Vorabpauschale betrug zum 3.1.2022 -0,05 % und wurde nun zum 2.1.2023 mit 2,55 % festgelegt. Daher ist bei den Vordrucken 2023 davon auszugehen, dass die oben genannten Zeilen wieder in die Anlage KAP-INV eingefügt werden.
Anlage N
Zeile 45, Home-Office-Pauschale ergänzt: Im Rahmen der Erläuterung der Anlage N 2020 wurde auf die - aufgrund der Corona-Pandemie und dem damit verstärkten Arbeiten im Home-Office - eingeführte Home-Office-Pauschale hingewiesen. Diese sollte ursprünglich nur für 2020 und 2021 gelten, wurde aber dann auch für 2022 gewährt (ab 2023 erhöht auf 1.260 EUR). Liegt demnach kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (längstens 120 Tage). Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale.
Die Home-Office-Pauschale wurde in der Anlage N 2020 in den Zeilen 47-48 eingetragen. Ab 2021 hatte man hierfür in Zeile 45 ein eigenes Feld mit der Anzahl der Tage vorgesehen. Es war aber nicht genau ersichtlich, dass durch die Anzahl der Tage die Home-Office-Pauschale vom Finanzamt automatisch berechnet wird. Daher wurden zwar die Anzahl der Kalendertage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, in die Zeile 45 eingegeben, oftmals aber auch noch einmal als Summe in den Zeilen 48-49. Um dies nun auszuschließen, wurde der Zeile 45 folgender Klammerzusatz beigefügt: "Diese wird von Ihrem Finanzamt anhand Ihrer Angaben zur Anzahl der Tage berechnet".
Hinweis: Wurden aber an einem Kalendertag verschiedene berufliche oder betriebliche Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung ausgeübt, ist die Homeoffice-Pauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen. In diesem Fall ist keine Eintragung in Zeile 45 vorzunehmen. Soweit die Homeoffice-Pauschale auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit entfällt, ist (weiterhin) die Zeile 48 "Sonstige weitere Werbungskosten" zu verwenden.
Entfernungspauschale
Weitere Änderungen ergeben sich in der Anlage N nicht. Auf die Entfernungspauschale wird aber aus folgendem Grund hingewiesen:
Die Entfernungspauschale für Berufspendler wurde ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Damit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Außerdem sollte sich ursprünglich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen.
Diese Erhöhung wurden nun vorgezogen und gilt ab dem Jahr 2022. Dies gilt entsprechend für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gilt und bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten.
Mobilitätsprämie
Auch für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, hat dies Auswirkungen, da seit dem 1.1.2021 auf Antrag eine Mobilitätsprämie gewährt wird, wenn die erste Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte (gilt auch für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Der Antrag ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung (Anlage Mobilitätsprämie und Anlage N) zu stellen.
Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von nun 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 EUR (ab 2022 erhöht von 1.000 EUR auf 1.200 EUR) jährlich überschritten wird (und sich damit auch bei anderen Arbeitnehmern steuerentlastend ausgewirkt hätte). Neben der Entfernung und der Entfernungspauschale ist auch die Höhe des zu versteuernden Einkommens und die Höhe des Grundfreibetrags bei der Berechnung zu berücksichtigen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % (das entspricht dem Eingangssteuersatz im Steuertarif) der Bemessungsgrundlage.
Anlage R-AUS
Zeile 34, Geburtsdatum einer anderen Person ergänzt: Zum Beginn der Rente war in Zeile 35 in 2021 lediglich das Geburtsdatum des Erblassers bei Garantiezeiten einzutragen. Nun lautet die Zeile: "Geburtsdatum einer anderen Person, von deren Lebenszeit die Laufzeit der Rente (auch) abhängt; bei Garantiezeitrenten das Geburtsdatum der verstorbenen versicherten Person".
Zeile 46, weitere Werbungskostenzeile: Eine weitere Werbungskostenzeile wurde zu den Nachzahlungen laut Zeile 41 eingefügt.
Anlage L, G und S
Zeile 18 bzw. 17, Sanierungserträge: Bei den Anlagen L, G, und S ist eine Zeile dazu gekommen. Hier geht es in Zeile 18 bzw. 17 um die Frage, ob steuerfreie Sanierungserträge nach § 3a EStG erzielt wurden.
Anlage Sonstiges
Zeile 8, zwar zwei Jahre Rücktrag, aber kein teilweiser Verzicht mehr möglich: Der steuerliche Verlustrücktrag in der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ist ab dem Jahr 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet worden (§ 10d Abs. 1 EStG, geändert durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022). Ein Ausgleich von Verlusten erfolgt somit vorrangig zunächst mit den beiden unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträumen. Der Steuerpflichtige kann jedoch auf Antrag künftig nur noch insgesamt auf den Verlustrücktrag verzichten. Bisher bestand auch die Möglichkeit zu einem teilweisen Verzicht auf den Verlustrücktrag, welche mit der neuen Rechtslage nun wegfällt.
Daher wird nun in Zeile 8 formuliert, dass von einem Verlustrücktrag nach 2020 und 2021 abgesehen werden kann.
Anlage SO
Zeile 15, Verlustrücktrag - teilweiser Verzicht nicht mehr möglich: In der Anleitung zur Anlage Zeile 15 stand bisher folgende Formulierung: "Falls Sie die Verrechnung nach Maßgabe des §10d Abs. 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2020) begrenzen möchten, tragen Sie den gewünschten Betrag bitte in Zeile 15 ein." Nun wird auch in der Anleitung zur Anlage SO erläutert, dass falls auf einen Verlustrücktrag nach 2021 verzichtet werden soll, in Zeile 15 eine 1 einzutragen ist. Diese Erläuterung wurde auch in Zeile 15 der Anlage SO umgesetzt.
Hinweis: Bei den sonstigen Einkünften ist nur ein Verlustrücktrag ins unmittelbar vorangegangene Jahr möglich.
Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass in der Anleitung zu den Zeilen 31 bis 41 der Anlage SO darauf hingewiesen wird, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden nicht versteuert werden muss (sofern er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört) und - als neu gekennzeichnet - dies auch bei einem häuslichen Arbeitszimmer der Fall ist.
Anlage Energetische Maßnahmen
Bei den Vordrucken 2020 wurde darauf hingewiesen, dass Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum ab 1.1.2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren (Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden) steuerlich absetzbar sind (§ 35c EStG). Die Förderung besteht aus einer direkten Steuergutschrift von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR (200.000 EUR x 20 %). Der Steuerbonus wird verteilt auf drei Jahre ausgezahlt - im Erst- und Zweitjahr gibt es 7 % der Aufwendungen zurück - maximal jeweils 14.000 EUR. Im Drittjahr gibt es dann noch einmal 6 %, maximal 12.000 EUR.
Zeile 33 und 34, bereits in 2020 und 2021 anerkannte Aufwendungen: Die in 2021 eingeführte Zeile 33 ist in diesem Zusammenhang nun um die Zeile 34 erweitert worden. Hier werden die anerkannten Aufwendungen für energetische Maßnahmen der Jahre 2020 und 2021 (welche den Erläuterungen der Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 entnommen werden kann) abgefragt.
Das Finanzamt Berlin vertritt allerdings den Standpunkt, die Energiepreispauschale werden nur 1x ausgezahlt. Rentnerin mit Minijob, die die EPP für Arbeitnehmer in der Einkommensteuerklärung geltend machte, bekommt diese nicht ausgezahlt.
Es scheint also nicht so eindeutig zu sein, wie Bundesfinanzministerium, BMAS, DRV, BMI, Minijobzentrale oder diverse Medien es verstanden haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.S.