Anlage R, R-AV/bAV und R-AUS
Auf der Anlage R ist zwar keine grundlegende Änderung enthalten; aus einem Vordruck wurden aber nun drei.
Anlage R
Die Anlage R enthält die Leibrenten/Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlicher Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen. Die ausländischen Versicherungen/Rentenvertrag (2019 Zeile 4) ist entfallen. Bei den Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen sind nicht mehr die Kennziffern 1 und 2 für sonstige Verpflichtungsgründe und ausländische Versicherungen enthalten. Die Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen sind jetzt auf Seite 2 der Anlage R zu finden; dafür sind die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersvorsorge nicht mehr enthalten.
Anlage R-AV / bAB
Die Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersvorsorge werden nun in der Anlage R-AV / bAB dargestellt.
Anlage R-AUS
Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen bzw. ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen sind in der Anlage R-AUS aufzuführen. Dies gilt nur, wenn die Rente in Deutschland zu besteuern ist. Liegt das Besteuerungsrecht für aus dem Ausland bezogene Renten ausschließlich im ausländischen (Quellen-) Staat, sind lediglich Angaben in den Zeilen 36 bis 40 der Anlage AUS (Progressionsvorbehalt) erforderlich.
Die Anlage R-AUS ist wie die Anlage R 2019 aufgebaut. Die Zeilen 4 bis 13 behandeln ausländische Leibrenten und Leistungen, die mit Leistungen eines inändischen Versorgungsträgers (z. B. gesetzliche Rentenversicherung) vergleichbar sind, die Zeilen 14 bis 20 Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen und die Zeilen 31 bis 40 Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtungen, die mit inländischen betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtungen vergleichbar sind. Die Zeilen selbst unterscheiden sich nicht von denen der Anlage R, außer das jeweils der Staat des Leistungsbezugs (Zeile 4, 14 und 31) anzugeben ist.
Anlage Corona-Hilfen
Die Anlage Corona-Hilfen ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung. Unabhängig davon, ob in einer Gewinnermittlung Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind, ist die Anlage Corona-Hilfen zwingend abzugeben (Zeile 4 der Anlage ist mit 1=Ja oder 2=Nein zu befüllen). Corona-Soforthilfen stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar. Die Hilfen sind mit der jeweiligen Bezeichnung des Betriebs und der Betriebssteuernummer in den Zeilen 5 – 10 einzutragen. Angaben zur Feststellungserklärung sind in den Zeilen 12 und 13 zu machen.
Anlage Energetische Maßnahmen
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sind ab 1.1.2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren (Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden) steuerlich absetzbar. Hierfür wurde ein neuer § 35c EStG geschaffen, welcher einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld regelt. Es werden nur selbstgenutzte Immobilien gefördert, die bei Beginn der Sanierung älter als 10 Jahre sind. Es ist durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachzuweisen, dass eine energetische Maßnahme zur Gebäudesanierung an einem begünstigten Objekt durchgeführt wurde und die Voraussetzungen "zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude und nicht älter als 10 Jahre" erfüllt sind. Die Möglichkeit der Steuerermäßigung bietet als "zweite Säule" eine Alternative zu bestehenden Kredit- und Zuschussprogrammen.
Gefördert werden z. B. die Heizungsumrüstung, der Einbau neuer Fenster und Türen, die Dämmung von Dächern, Geschossdecken und Außenwänden sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten auch die Kosten für Energieberater. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, mehrere Maßnahmen gleichzeitig oder zeitlich hintereinander durchzuführen. Gefördert werden damit sowohl Einzelmaßnahmen als auch die Möglichkeit einer ggf. schrittweisen, durch mehrere Einzelmaßnahmen verwirklichten – umfassenden Sanierung (z. B. auf der Grundlage eines Sanierungsfahrplanes). Die Förderung besteht aus einer direkten Steuergutschrift von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR (200.000 EUR x 20%). Der Steuerbonus wird verteilt auf drei Jahre ausgezahlt – im Erst- und Zweitjahr gibt es 7 % der Aufwendungen zurück – maximal jeweils 14.000 EUR. Im Drittjahr gibt es dann noch einmal 6 %, maximal 12.000 EUR.
Die neue Steuerermäßigung kann in einer neuen Anlage "Energetische Maßnahmen" beantragt werden.
Zeilen 4-8
Diese Zeilen beschreiben das begünstigte selbstgenutzte (oder teilweise selbstgenutzte, siehe Zeile 8) Objekt (Standort). Hier ist auch der Herstellungsbeginn anzugeben, weil das begünstigte Objekt bei Beginn der Maßnahme älter als 10 Jahre sein muss. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde (bei baugenehmigungsfreien Objekten gilt als Beginn der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden). Ist bei vor dem Jahr 2010 errichteten Gebäuden der Tag der Bauantragsstellung nicht bekannt, genügt es, wenn der 1.1. des Herstellungsjahres eingetragen wird. Wird das begünstigte Objekt erst nach dem 1.1.2020 erworben, sind berücksichtigte energetische Maßnahmen des Voreigentümers in die Berechnung der maximalen Steuerermäßigung (objektbezogen) einzubeziehen. Dies ist in Zeile 7 zu vermerken.
Zeilen 9-20, 23-25 und 26-27
Auf dem Vordruck vor der Zeile 9 wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens mit der Anlage "Energetische Maßnahmen" einzureichen ist. Da die Bescheinigung als Beleg für die Voraussetzungen dient, gilt für den § 35c EStG insoweit nicht die Belegvorhalte-, sondern die Belegvorlagepflicht.
In Zeile 9 ist der Baubeginn (z. B. Bauantrag) einzutragen. Zeilen 10-18 gliedern die einzelnen Maßnahmen auf. Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich der Bescheinigung entnommen werden. Die Kosten für den Energieberater sind in Zeile 20 zu finden.
Liegt lediglich ein Miteigentumsanteil vor (Angaben in Zeilen 23-25), sind nur die Aufwendungen die auf den Miteigentumsanteil entfallen einzutragen (objektbezogen).
Die Aufwendungen dürfen nicht zu den Betriebsausgaben /Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören. Werden Aufwendungen geltend gemacht, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sein können, sind diese in Zeile 26 und 27 geltend zu machen, weil sie dann nicht zusätzlich in den Zeilen 13-18 der Anlage Außergewöhnliche Belastung enthalten sein dürfen.
Zeilen 21-22
Diese Zeilen beschäftigen sich mit dem Einbau eines Gasbrennwertgeräts, das für die Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist. Eine Steuerermäßigung kann hierfür erst dann berücksichtigt werden, wenn der Nachweis für diese Einbindung erbracht ist (Hybridisierung).
Was soll der Unsinn.
Ich will doch sebst entscheiden was ich einreiche oder eben nicht.
Bitte schnell wieder ändern!!!!!
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Terboven