1. Einkommensteuererklärung 2021: Vordrucke mit Ergänzungen


Einkommensteuererklärung 2021: Vordrucke mit Ergänzungen

Das Top-Thema stellt die wichtigsten Änderungen in den gängigsten Einkommensteuervordrucken 2021 im Vergleich zum Vorjahr dar. Neue Vordrucke oder Vordrucke, welche aufgrund gesetzlicher Neuregelungen geändert wurden, werden näher erläutert.

Zunächst ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vordrucke ohne grundlegende Änderungen

Bei den Anlagen Vorsorgeaufwand haushaltsnahe Aufwendungen, Unterhalt, EÜR, AVEÜR, KAP-INV, V, R, R-AV/bAV, SO, AUS, FW, N-AUS, N-Gre, S und L haben sich keine grundlegenden Änderungen ergeben.

Durch mitteilungspflichtige Stellen elektronisch übermittelten Daten

Letztmalig wird wie schon bei den Vordrucken 2019 und 2020 darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung auf die Angabe der von den mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelten Daten (eDaten) in der Einkommensteuererklärung verzichtet. Die Erstellung der Steuererklärung soll dadurch wesentlich erleichtert werden.

Betroffen hiervon ist der Mantelbogen, die Anlage Vorsorgeaufwand, die Anlage Kind, die Anlage N, die Anlage R und auch die ab 2020 neu eingeführte Anlage R-AV/bAV. Auf den jeweiligen Anlagen wird darauf hingewiesen, dass für die mit einem "e" gekennzeichneten Zeilen (dunkelgrüne Anordnung) Daten in der Regel vorliegen und daher – wenn sie zutreffend sind – nicht ausgefüllt werden müssen. Sind die Daten zwar zutreffend, aber ist z. B. der Bruttoarbeitslohn wegen der Privatnutzung eines Firmenwagens zu korrigieren, sind die zutreffenden Daten vollständig in den dafür vorgesehenen Zeilen/Bereichen in der Einkommensteuererklärung zu erklären.

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Die Einkommensteuererklärungen für die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind für nach dem 31.12.2010 beginnende Veranlagungszeiträume nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 25 Abs. 4 EStG). Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der entsprechenden Einkommensteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nur noch für Härtefälle im Finanzamt bereitgestellt.

Hierzu gehören die Anlagen L, G, S, 13a, AV13a, 34b, Zinsschranke, EÜR, AVEÜR, SZ und die ab 2020 eingeführte Anlage Corona-Hilfen, welche die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung ergänzt. Unabhängig davon, ob in einer Gewinnermittlung Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind, ist die Anlage Corona-Hilfen zwingend abzugeben. Corona-Soforthilfen stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar.

Vordrucke mit Ergänzungen

Folgende Vordrucke sind ergänzt worden:

Mantelbogen

Zeile 3 "Antragsstellung": Neu im Hauptvordruck ist in Zeile 3 die "Festsetzung der Mobilitätsprämie" enthalten (siehe Neuer Vordruck "Anlage Mobilitätsprämie").

Anlage Sonderausgaben

Zeilen 15-37 "Versorgungsausgleich etc.": Die bisherigen Zeilen 15-23 "Gezahlte Versorgungsleistungen","Unterhaltsleistungen lt. Anlage U" und "Ausgleichszahlungen" wurden um 14 Zeilen (bis 37) erweitert.

Zeilen 15-21 behandeln die gezahlten Versorgungsleistungen aus Renten lt. Vertrag. Hier können Angaben zur ersten und zur zweiten empfangsberechtigten Person gemacht werden. Neu hinzugekommen ist, dass die Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person angegeben werden muss (ist ab 2021 materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden).

Gleiches gilt bei den Zeilen 31-37 "Gezahlte Versorgungsleistungen aus Dauernden Lasten lt. Vertrag". Bei den Unterhaltsleistungen lt. Anlage U ab Zeile 38 wird in der Überschrift zusätzlich darauf hingewiesen, dass hier kein Kindesunterhalt einzutragen ist. Auch hier können nun Angaben zu einer ersten und zweiten unterstützten Person gemacht werden. Dies gilt jetzt auch bei den Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs lt. Anlage U (Zeile 49).

Anlage AV

Zeilen 31-40 "Verträge für die kein Sonderausgabenabzug beantragt wird": Die Überschrift "Altersvorsorgeverträge, für die kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht wird“ wurde um einen Hinweis ergänzt. Die Zeilen 31-40 sind nur auszufüllen, wenn kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug für einen bestimmten Vertrag gewünscht wird (beim Bestehen von mehreren Verträgen). Dies gilt aber nicht, wenn bereits gegenüber dem Anbieter erklärt wurde, dass auf den Sonderausgabenabzug verzichtet wird.

Die bisherigen möglichen vier Verträge pro Ehegatten wurden auf zwei gekürzt.

Zeilen 41-50 "Widerruf des Verzichts": Wurde der Verzicht auf den Sonderausgabenabzug gegenüber dem Anbieter erklärt, kann der Widerruf des Verzichts in den Zeilen 41-50 erklärt werden. Auch hier werden zwei Verträge pro Ehegatten aufgeführt.

Anlage R-AUS

Zeile 41 "Nachzahlungen für mehrere Jahre ergänzt": Der Bereich "Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtungen, die mit inländischen betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtungen vergleichbar sind", wurde um die Zeile 41 ergänzt, welche Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre (in den Zeilen 32, 33 und / oder 36 enthalten) abfragt.

Anlage WA-EST

Zeilen 18-19 "Steuerabzugsbeträge": Die Anlage WA-ESt wurde um die Zeile18 und 19 "Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 7 EStG lt. Rentenbezugsmitteilung incl. Soli" ergänzt.

Anlage G

Zeile 12 "Fälle von geringer Bedeutung": Bei der Anlage G ist eine Zeile dazu gekommen. In Zeile 12 werden die Einkünfte aus Ge-werbebetrieb als Mitunternehmer in Fällen von geringer Bedeutung aufgeführt. Es wird auf § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO hingewiesen. Hierzu zählt z. B. eine Ehegattengemeinschaft bei einer Photovoltaikanlage. In Fällen von geringer Bedeutung kann auf eine gesonderte Fest-stellung und einheitliche Feststellung verzichtet werden.

Anlage SZ

Zeilen 4-10 "Gewinnbegriff für betrieblichen Schuldzinsenabzug": Auf die Anlage SZ zur Einnahmen-Überschussrechnung ist hinzuweisen. Hier wurde in den Zeilen 4-10 das BMF-Schreiben vom 18.1.2021, IV C 6 - S 2144/19/10003 :004, umgesetzt. Dort wird beschrieben, dass der BFH mit Urteil vom 03.12.2019 - X R 6/18, entschieden hat, dass Gewinnbegriff i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt. Hierzu gehören z. B. die nicht abzugsfähige Gewerbesteuer oder auch abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG.

Anlage Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse

Zeile 4 "Ergänzung Rückzahlung Soforthilfen": Die Zeile 4 wurde dahingehend ergänzt, dass z. B. nicht nur bezogene, sondern auch zurückgezahlte Corina-Soforthilfen abgefragt werden und Bilanzierende die Zeilen 12 und 13 zu beachten haben.

Zeilen 12 und 13 "bereits in der Bilanz erfasste Hilfen": In Zeile 12 kann "ja" angekreuzt werden, wenn im Jahr 2021 z. B. Corona-Soforthilfen ausgezahlt wurden, die bereits in der Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (als Forderung oder sonstiger Vermögensgegenstand) und der Anlage Corona-Hilfen 2020 erklärt wurden. Zeile 13 behandelt die Rückzahlung (siehe Zeile 4).

Gleiches gilt bei den Angaben zur Feststellungserklärung in den Zeilen 14 mit Verweis auf die Zeilen 16 und 17.

Anlage Energetische Maßnahmen

Bei den Vordrucken 2020 wurde darauf hingewiesen, dass Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum ab 01.01.2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren (Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden) steuerlich absetzbar sind (§ 35c EStG). Die Förderung besteht aus einer direkten Steuergutschrift von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR (200.000 EUR x 20 %). Der Steuerbonus wird verteilt auf drei Jahre ausgezahlt – im Erst- und Zweitjahr gibt es 7 % der Aufwendungen zurück – maximal jeweils 14.000 EUR. Im Drittjahr gibt es dann noch einmal 6 %, maximal 12.000 EUR.

Zeile 9 "Ausschluss andere Fördermöglichkeiten": Bei der Zeile 9 ist nun mit einer 1 für ja oder 2 für nein zu bestätigen ob für die energetische Maßnahme öffentliche Förderungen, steuerfreie Zuschüsse (z. B. KfW-Bank), oder auch Steuerermäßigungen nach § 35a (Handwerkerleistungen) in Anspruch genommen worden sind. In diesem Fall ist eine Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.

Zeile 15 "Ergänzung Maßnahmen": Die geförderten Maßnahmen wurden um Aufwendungen für den Ersatz und / oder den erst-maligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz ergänzt.

Zeilen 31-35: Die Zeilen 23-27 laut der Anlage 2020 wurden in sich verschoben und befinden sich nun in den Zeilen 31-35.

Zeile 33 "bereits in 2020 anerkannte Aufwendungen": Die Zeile 33 ist in diesem Zusammenhang dazu gekommen. Hier werden die anerkannten Aufwendungen für energetische Maßnahmen des Jahres 2020 (welche den Erläuterungen des Einkommensteuerbescheides 2020 entnommen werden kann) abgefragt. 

Kapitel 2: Vordrucke mit Gesetzesänderungen

Tipp der Redaktion: Online-Seminar

Mit der Einkommensteuererklärung 2021 sind neue Verwaltungsanweisungen, veröffentlichte Rechtsprechung und Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. Hierauf und auf weitere aktuelle Entwicklungen wird Im Video "Fit für die Einkommensteuererklärung 2021", vertieft durch Praxisfälle eingegangen. Auf die wesentlichen anhängigen Musterverfahren wird ferner hingewiesen, um sicherzustellen, dass Steuerzahler und Mandanten von einer sich abzeichnenden günstigen Rechtsauslegung frühzeitig profitieren.