Vordrucke ohne grundlegende Änderungen
Keine grundlegenden Änderungen haben sich - soweit ersichtlich - bei folgenden Vordrucken ergeben: Mantelbogen, Anlage Vorsorgeaufwand, Anlage haushaltsnahe Aufwendungen, Anlage außergewöhnliche Belastungen, Anlage Sonderausgaben, Anlage WA-ESt, Anlage Unterhalt, Anlage AV, Anlage FW, Anlage Kind, N-AUS, Anlage R, Anlage R-AV/bAV, Anlage SO, Anlage V, Anlage U, Anlage Zinsschranke, Anlage Corona-Hilfen, Anlage Mobilitätsprämie, Anlage 34b, EÜR, AVEÜR.
Elektronische Daten mitteilungspflichtiger Stellen
Wie schon bei den Vordrucken 2019 bis 2021 wird darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung auf die Angabe der von den mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelten Daten (eDaten) in der Einkommensteuererklärung verzichtet. Die Erstellung der Steuererklärung soll dadurch wesentlich erleichtert werden.
Betroffen hiervon sind der Mantelbogen, die Anlage Vorsorgeaufwand, die Anlage Kind, die Anlage N, die Anlage R und auch die ab 2020 neu eingeführte Anlage R-AV/bAV. Auf den jeweiligen Anlagen wird darauf hingewie sen, dass für die mit einem "e" gekennzeichneten Zeilen (dunkelgrüne Anordnung) Daten in der Regel vorliegen und daher – wenn sie zutreffend sind – nicht ausgefüllt werden müssen.
Sind die Daten zwar zutreffend, aber ist z. B. der Bruttoarbeitslohn wegen der Privatnutzung eines Firmenwagens zu korrigieren, sind die zutreffenden Daten vollständig in den dafür vorgesehenen Zeilen bzw. Bereichen in der Einkommensteuererklärung zu erklären.
Pflicht zur elektronischen Übermittlung
Die Einkommensteuererklärungen für die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind für nach dem 31.12.2010 beginnende Veranlagungszeiträume nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 25 Abs. 4 EStG).
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der entsprechenden Einkommensteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nur noch für Härtefälle im Finanzamt bereitgestellt. Hierzu gehören die Anlagen L, G, S, 13a, AV13a, 34b, Zinsschranke, EÜR, AVEÜR, SZ und die ab 2020 eingeführte Anlage Corona-Hilfen, welche die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung ergänzt.
Unabhängig davon, ob in einer Gewinnermittlung Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind, ist die Anlage Corona-Hilfen zwingend abzugeben. Corona-Hilfen stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar.
Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022
In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung wird auf die neue Abgabefrist hingewiesen. Wenn man zur Abgabe verpflichtet ist, ist die ohne einen Steuerberater erstellte Steuererklärung für den VZ 2022 bis zum 30.9.2023 (2.10.2023 da 30.9.2023 ein Samstag) abzugeben (mit Steuerberater: 31.7.2024).
Das Finanzamt Berlin vertritt allerdings den Standpunkt, die Energiepreispauschale werden nur 1x ausgezahlt. Rentnerin mit Minijob, die die EPP für Arbeitnehmer in der Einkommensteuerklärung geltend machte, bekommt diese nicht ausgezahlt.
Es scheint also nicht so eindeutig zu sein, wie Bundesfinanzministerium, BMAS, DRV, BMI, Minijobzentrale oder diverse Medien es verstanden haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.S.