3. Vordrucke 2023 für Überschusseinkünfte


Vordrucke 2023 für Überschusseinkünfte

In den Anlagen Mobilitätsprämie, R-AUS, R-AV/bAV, KAP, KAP-BET und KAP-INV haben sich keine grundlegenden Änderungen ergeben. Bezüglich der Anlage KAP ist aufgrund der gestiegenen Sparzinssätze in 2023 davon auszugehen, dass sie verstärkt abgegeben wird. Größere Änderungen gibt es in anderen Formularen.

Anlage N

Zeile 10, Korrektur Firmenwagenbesteuerung: Oftmals kommt es vor, dass der vom Steuerpflichtigen angegebene Bruttoarbeitslohn vom tatsächlichen laut elektronischen Daten/Lohnsteuerbescheinigung abweicht. Dies hat nicht selten etwas mit der Korrektur der im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgten Firmenwagenbesteuerung zu tun (z. B. Übergang von 0,03 %-Regelung auf Einzelbewertung der tatsächlichen Tage mit 0,002 %). Mit der neuen Zeile 10 wird eine Korrektur der Firmenwagenbesteuerung deutlicher.

Zeile 28, Ansässigkeit Belgien: In Zeile 28 wird die Abfrage zur Ansässigkeit in Belgien (Art. 4 DBA Belgien) nun im Papiervordruck abgefragt.

Vor Zeile 30: Hier wird darauf hingewiesen, dass die doppelte Haushaltsführung nun einen eigenen Vordruck hat (s. Anlage N-Doppelte Haushaltsführung).

Neuregelung häusliches Arbeitszimmer/Home-Office

Ab 2023 wurde der Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice neu geregelt. Unter anderem wurde eine sog. Tagespauschale für die häusliche Tätigkeit (vormals "Homeoffice-Pauschale") eingeführt. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind - wie bisher - abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Steuerpflichtige kann dann aber wählen, ob er entweder - wie bisher - die tatsächlichen Aufwendungen oder (neu) eine Pauschale von 1.260 EUR pro Jahr abziehen kann.

Verfügt der Steuerpflichtige nicht über ein häusliches Arbeitszimmer, kann er eine Tagespauschale in Höhe von 6 EUR, maximal 1.260 EUR im Jahr (bis 2022 war der Höchstbetrag in nicht Mittelpunktsfällen 1.250 EUR), steuerlich abziehen, wenn er an einem Tag eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sofern ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es unschädlich, dass er (auch) überwiegend auswärts oder in der ersten Tätigkeitsstätte tätig gewesen ist.

Die neuen Regelungen sind in den Zeilen 60 bis 62 der Anlage N zu finden.

Zeile 60, Häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet: In Zeile 60 geht es um den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers. Die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer sind als Werbungskosten absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Alternativ kann aber auch die Pauschale von 1.260 EUR eingetragen werden, sodass die Ermittlung der tatsächlichen Kosten entbehrlich ist. Im Rahmen des Vortextes zu Zeile 60 wird darauf hingewiesen, dass bei nicht ganzjährig vorliegenden Voraussetzungen die Jahrespauschale nur zeitanteilig zu berücksichtigen ist.

Zeile 61 und 62: Tagespauschale (bei beruflicher Tätigkeit im Homeoffice): Zeile 61 und 62 behandeln die neue Tagespauschale, welche an die ehemalige Homeoffice-Pauschale (600 EUR) anlehnt. Die Tagespauschale beträgt 6 EUR pro Tag (höchstens 210 Tage x 6 EUR = 1.260 EUR). Hier ist nicht Voraussetzung, dass ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Die Tätigkeit kann z. B. auch in einer Arbeitsecke ausgeführt werden. In den Zeilen 61 und 62 werden lediglich die Tage eingetragen, welche die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

Formulierung Zeile 61: Für die berufliche Tätigkeit steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung: Anzahl der Kalendertage, an denen die berufliche Tätigkeit ganz oder überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Formulierung Zeile 62: Für die berufliche Tätigkeit steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung: Anzahl der Kalendertage, an denen die berufliche Tätigkeit (auch) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde.

Bei Zeile 62 ist somit nicht Voraussetzung das die Tätigkeit ganz oder überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird (Zeile 62 gilt z. B. für Lehrer).

Hinweis: Denkbar ist auch das die Zeilen 60 und 61/62 ausgefüllt werden. Liegen z. B. die Voraussetzungen für Mitttelpunktsfälle nur für einige Monate vor, kann hier z. B. die Jahrespauschale nur zeitanteilig geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Die Tagespauschale wird in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG geregelt. Liegen für den Rest des Jahres die Voraussetzungen für die Tagespauschale vor, kann diese bis maximal 210 Tage geltend gemacht werden. Daher ist es m. E. auch möglich, dass beide Pauschalen in der Summe 1.260 EUR überschreiten.

Beispiel: Januar bis Juni, Mittelpunktsfall, häusliches Arbeitszimmer liegt vor = 1.260 EUR x 6/12 = 630 EUR (Eintrag in Zeile 60); Juli bis Dezember, Mittelpunktsfall aber Verlagerung der Tätigkeit in eine Arbeitsecke (Geburt Kind Arbeitszimmer wird zu Kinderzimmer), 125 Tage werden nachgewiesen, an denen auch nicht die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird ) 115 Tage x 6 EUR = 690 EUR (Eintrag in Zeile 61). Summe aus Jahres- und Tagespauschale = 1.320 EUR.

Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Die bisher auf der Anlage N untergebrachten Abfragen zur doppelten Haushaltsführung wurden nun in einem eigenen Vordruck aufgelegt. Die neue Anlage N-Doppelte Haushaltsführung ist von jedem Ehegatten/Lebenspartner auszufüllen, wenn Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung angefallen sind. Im Vergleich zu den bisherigen Abfragen wurden auf der neuen Anlage in den Zeilen 28 bis 31 auch Abfragen hinsichtlich von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland aufgenommen um den Verpflegungsmehraufwand genau berechnen zu können. Im Übrigen entstammen die Abfragen der bisherigen Anlage N. Die neue Anlage hat auch eine eigene Anleitung.

Anlage N-AUS

Hinweis vor Zeile 48: Der Auslandstätigkeitserlass wurde neu gefasst. Im Rahmen der Veranlagung ist ein Nachweis über die Versteuerung der Einkünfte im Ausland und die Höhe der dort abgeführten Steuer für eine Freistellung erforderlich. Hierzu wurde ein Passus mitaufgenommen, wonach die Nachweise in Kopie einzureichen sind.

Wegfall der Übertragungszeilen aus der ersten Anlage N-AUS in die Anlage N: Sollten mehrere Anlagen N-AUS ausgefüllt werden müssen, so ist die Summe dieser Anlagen nicht mehr auf die erste Anlage N-AUS und dann auf die Anlage N zu übertragen. Nun ist die Summe aller Anlagen N-AUS direkt auf die Anlage N zu übertragen.

Anlage WA-ESt

Zeile 9: Die Besteuerung nach § 6 AStG entfällt u. a., wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruht und der Stpfl. innerhalb von sieben Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Nach der Verwaltungsauffassung setzt die Inanspruchnahme dieser sog. Rückkehrerregelung voraus, dass bereits bei Wegzug ein Rückkehrwille bestand. Aus diesem Grund wurde mit Zeile 9 eine entsprechende Abfrage aufgenommen.

Zeile 12 bis 14: Die Abfragen in diesem Bereich dienen zum einen der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG und zum anderen der Ermittlung der Einkünfte, die unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG fallen.

Anlage R

Zeile 27 und 28: Hinweis Belgien s. Anlage N

Anlage SO

Der BFH hatte mit Urteil v 14.2.2023, IX R 3/22, entschieden, dass virtuelle Währungen sog. andere Wirtschaftsgüter sind. Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen unterliegen daher der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist weniger als zwölf Monate beträgt. Daher wurden bezüglich der Einkünfte aus virtuellen Währungen und sonstigen Token auf der Anlage SO separate Eintragungsmöglichkeiten aufgenommen.

Zeilen 10 und 11: Mit der Eingangsabfrage in Zeile 10 wird erkennbar, ob es sich bei den erklärten Leistungen um solche aus virtuellen Währungen oder sonstigen Token handelt. Die Einnahmen aus den Leistungen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen sind in Summe mit ggf. weiteren Leistungen der Zeilen 12 und 13 in Zeile 14 einzutragen.

Zeile 41 bis 47: Bei den "Private Veräußerungsgeschäften" wurden Eintragungsmöglichkeiten hinsichtlich der Veräußerung von virtuellen Währungen/sonstigen Token aufgenommen. Durch die Abfrage in Zeile 41 ist erkennbar, ob private Veräußerungsgeschäfte mit virtuellen Währungen/sonstigen Token vorliegen. Der in Zeile 47 ermittelte Gewinn/Verlust ist in Zeile 54 zu übertragen. Sollten weitere Geschäfte mit virtuellen Währungen/sonstigen Token vorgenommen worden sein, so sind die Gewinne/Verluste in einer Summe in Zeile 55 zu erklären und eine gesonderte Aufstellung beizufügen.

Zeile 17, Erdgas-Wärme-Soforthilfe: § 123 Abs. 1 EStG regelt, dass alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen für bestimmte Einkommensgruppen der Besteuerung unterliegen. Sind die Entlastungen nicht vorrangig einer anderen Einkunftsart zuzurechnen, unterliegen diese den sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG. Die Entlastungen fließen erst dann zu, wenn sie vom Vermieter, der Eigentümergemeinschaft, der Hausverwaltung oder den Versorgern ausdrücklich bescheinigt worden sind. In der neuen Abfrage ist der in der Rechnung ausgewiesene Bruttoentlastungsbetrag einzutragen.

Achtung, Aktualisierung v. 4.3.2024: Es hat sich mittlerweile herausgestellt, dass die Vorteile aus der Gaspreisbremse nicht versteuert werden müssen. Daher muss die Zeile 17 nicht ausgefüllt werden (s. hierzu die News "Vorteile aus der Gaspreisbremse" v. 29.1.2024).

Zeile 27, Werbungskosten für Abgeordnete: Hier wird nun eine Abfrage zu Werbungskosten in Zusammenhang mit Abgeordnetenbezügen aufgeführt.

Anlagen Vermietung

Neu ab Veranlagungszeitraum 2023 ist u. a. die Anlage V Sonstige. Darin sollen nun alle Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft sowie Einnahmen aus einer Untervermietung erfasst werden. Auch neu ist die Anlage V-FeWo. Hier erfolgen Abfragen zu Ferienwohnungen und zu kurzfristigen Vermietungen. Die Anlage V-FeWo ist neben der Anlage V zu übermitteln (wenn in Zeile 8 "ja" ausgefüllt wird). Die bisherige Anlage V für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist ab VZ 2023 nur noch für die Erklärung der Einnahmen und Werbungskosten für bebaute Grundstücke vorgesehen.

Anlage V

Zeile 20 bis 23: Die ehemaligen Zeilen 13 und 14 (Abfragen zu den vereinnahmten Umlagen) wurden in laufenden Neben-/Betriebskosten und Nachzahlungen/Erstattungen untergliedert.
 
Zeile 24: Diese Zeile enthält eine neue Abfrage für "Bruttomieten" (Neben-/Betriebskosten sind in der Miete enthalten). Eine 1 ist einzutragen, wenn Neben- /Betriebskosten nicht gesondert vereinbart wurden. So können Fälle, in denen aus diesem Grund keine Angaben zu vereinnahmten Neben-/Betriebskosten getätigt werden, nunmehr erkannt werden.

Zeile 33 bis 83 und 86 bis 87: Im Rahmen der Neugestaltung der Anlage V hat sich die Eintragungssystematik im Hinblick auf die Werbungskosten zur verbilligten Vermietung geändert. In dem Hinweis vor Zeile 33 wird klargestellt, dass bei einer verbilligten Vermietung die Werbungskosten in den Zeilen 33 bis 83 zu 100 %, also in voller Höhe, einzutragen sind. Die eigentliche Kürzung erfolgt erst in den Zeilen 86 und 87.

Anlage V-FeWo

Zeile 7: klarstellend: unter die Selbstnutzung fällt auch die unentgeltliche Überlassung an Dritte.

Zeile 10: Die Abfrage zu Zeile 10 dient insbesondere dazu, die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht zu erleichtern.

Zeile 11 und 12: In den Zeilen 11 und 12 werden Tatbestände abgefragt, bei denen nach dem BMF-Schreiben v. 8.10.2004 (BStBl 2004 I S. 933) von einer ausschließlichen Vermietung und einer vorliegenden Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden kann.

Anlage V-Sonstige

Die Anlage V-Sonstige ist wie folgt aufgegliedert:

Zeile 4 bis 21 und 30: Vermietungseinkünfte aus Beteiligungen, z. B. Grundstücks- oder Erbengemeinschaften.

Zeile 22: Untervermietung von gemieteten Räumen.

Zeile 23 bis 28: Vermietungseinkünfte aus unbebauten Grundstücken (z. B. Parkplätzen), anderem unbeweglichem Vermögen (z. B. Schiffen) und Sachinbegriffen (z. B. Geschäftseinrichtungen) sowie aus der Überlassung von Rechten (z. B. Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesbeuterecht).

Zeile 29: Vermietungseinkünfte, welche nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern sind.

Hinweis der Redaktion: Einen ausführlichen Leitfaden für die Einkommensteuererklärung 2023 finden Sie im Haufe Steuer Office.