[1] Die Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder von Mitgliedern der Krankenkassen und damit der Anspruch dieser Personen auf die im Rahmen der Familienversicherung zu erbringenden Leistungen ist u. a. davon abhängig, dass sie entweder vom Mitglied überwiegend unterhalten werden oder in seinen Haushalt aufgenommen worden sind (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V). In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt dies entsprechend für die durch die Satzung in die Familienversicherung einbezogenen sonstigen Angehörigen (§ 7 Abs. 2 KVLG 1989).

[2] Die Voraussetzungen für die Familienversicherung von Stief- und Enkelkindern können von Rechts wegen alternativ entweder durch die Haushaltsaufnahme (siehe Ausführungen unter Nummer 2) oder den überwiegenden Unterhalt (siehe Ausführungen unter Nummer 3) erfüllt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird empfohlen, das Merkmal der Haushaltsaufnahme zuerst zu prüfen und somit die Prüfung des überwiegenden Unterhalts auf Fälle zu begrenzen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft vorliegen. Liegt eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Stief- oder Enkelkind und dem Mitglied vor, ist davon auszugehen, dass bei Gewährung des überwiegenden Unterhalts ohnehin regelmäßig auch die Voraussetzungen der Haushaltsaufnahme erfüllt sind; insofern würde eine gegenüber der Feststellung der Haushaltsaufnahme aufwändigere Prüfung des überwiegenden Unterhalts in diesen Fällen zu keinem abweichenden Ergebnis hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V führen.

[3] Durch das alternative Kriterium der Haushaltsaufnahme ist auch weiterhin der Anwendungsbereich der Norm auf Konstellationen begrenzt, die dem Schutzzweck der Familienversicherung entsprechen.

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