[1] Digitale Gesundheitsanwendungen müssen von behandelnden Vertrags(zahn-)ärzten bzw. Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertragspsychotherapeuten bzw. Vertragspsychotherapeutinnen auf Muster 16 ("Arzneiverordnungsblatt") verordnet werden (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7a SGB V). Dabei gilt, dass immer nur eine digitale Anwendung je Verordnung mit Angabe der entsprechenden Pharmazentralnummer (PZN) verordnet werden darf.
[2] Zu einer digitalen Gesundheitsanwendung kann es unterschiedliche Verordnungseinheiten geben (vergleichbar mit den verschiedenen Dosierungen und Packungsgrößen bei Arzneimitteln), die jeweils mit einer eigenen PZN versehen sind. So kann die digitale Gesundheitsanwendung zielgerichtet verordnet werden. Die einzelnen Verordnungseinheiten können sich je nach Ausgestaltung der Anwendung z.B. darin unterscheiden,
- ob in der Verordnung Hardware (z.B. Pulsmesser, EKG-Sensorik) eingeschlossen ist,
- für welche Anwendungsdauer (z.B. 30, 60, 90 Tage, Einmallizenz – wird vom Hersteller festgelegt) die digitale Gesundheitsanwendung verordnet wird oder
- sofern von der Anwendung unterschiedliche Module umfasst sind, welches dieser Module verordnet werden soll (Beispiel DiGA für psychische Erkrankungen: Modul Agoraphobie; Modul Sozialphobie; Modul Panikstörung).
[3] Ebenfalls kann in Fällen, in denen eine digitale Gesundheitsanwendung für unterschiedliche Indikationen mit unterschiedlichen Inhalten anwendbar ist, jeder Indikation eine eigene PZN zugeordnet werden.
[4] Die PZN sind den Ausführungen zur jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung im DiGA-Verzeichnis zu entnehmen.
[5] Eine Verordnung kann im Rahmen der ambulanten vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung, oder des Entlassmanagements nach einem Krankenhausaufenthalt gemäß § 39 Abs. 1a SGB V bzw. einem Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung nach § 40 Abs. 1 SGB V erfolgen.
[6] Auch im Rahmen der Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen haben Leistungserbringer eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 sowie § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Verordnung soll dementsprechend dann erfolgen, wenn der Behandler oder die Behandlerin zur Einschätzung gelangt, dass eine digitale Gesundheitsanwendung zur Unterstützung der vertrags(zahn-)ärztlichen oder sonstigen Gesundheitsversorgung angewendet werden kann. Insoweit gehört es auch zum Versorgungsauftrag der Vertrags(zahn-)ärzte und Vertrags(zahn-)ärztinnen sowie der Vertragspsychotherapeuten und Vertragspsychotherapeutinnen Versicherte zu beraten, wenn dies durch die digitale Gesundheitsanwendung initiiert ist sowie deren Anwendungsergebnisse in die ärztliche Behandlung einzubeziehen. Ist im DiGA-Verzeichnis für eine digitale Gesundheitsanwendung die Verordnung durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin vorgesehen, ist dies als Voraussetzung verbindlich.
[7] Sofern für ein vorgesehenes Behandlungsziel bezugnehmend auf ein Erkrankungsbild mehrere Gesundheitsanwendungen i.S.v. § 33a Abs. 1 Satz 1 SGB V verfügbar sein sollten, ist entsprechend des Wirtschaftlichkeitsgebotes durch den Behandler oder die Behandlerin grundsätzlich die kostengünstigste Anwendung zu verordnen. Die zeitgleiche Verordnung mehrerer digitaler Gesundheitsanwendungen mit gleichem Nutzen/gleicher Zielsetzung zu einem Erkrankungsbild wäre unwirtschaftlich.