11.2.1 Geschädigtes Kind

Abweichend vom [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V (siehe Abschnitt 4.1 "[korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V"), bei dem der beaufsichtigende, betreuende oder pflegende Elternteil[1] wegen seines erkrankten und versicherten Kindes Anspruch auf das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes hat, sieht § 47 Abs. 10 Satz 1 SGB XIV vor, dass das aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen erkrankte Kind, welches der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, selbst den Anspruch auf das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes der Sozialen Entschädigung für den Elternteil[2] hat.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[2] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

11.2.2 Anspruchsberechtigter Elternteil

Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes der Sozialen Entschädigung ist aufgrund der nur entsprechenden Anwendung des § 45 SGB V nicht daran geknüpft, dass das Kind und der betreuende Elternteil[2] gesetzlich krankenversichert sind. Insofern bleibt auch kein Raum für die Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB V, so dass die unter Abschnitt 4.4 "Anspruchsberechtigter Personenkreis" aufgeführten Voraussetzungen nicht greifen, weil es im Fall der auftragsweisen Leistungserbringung durch die Krankenkasse unerheblich ist, ob ein Anspruch auf Krankengeld für den Elternteil[3] besteht. So kann beispielsweise auch ein nach § 10 SGB V versicherter Elternteil[4] einen vom geschädigten Kind abgeleiteten Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes der Sozialen Entschädigung haben, wenn Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu ersetzen ist.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[2] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[3] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[4] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge