[1] Grundsätzlich haben nach § 45 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V alle Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Durch den Verweis in § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 45 Abs. 1a Satz 4 SGB V auf § 44 Abs. 2 SGB V wird jedoch klargestellt, dass der Krankengeldanspruch nur für die Versicherten besteht, die bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit selbst einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V haben.
[2] Ausgenommen von diesem Anspruch sind Personen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls keinen Einkommensverlust haben und [bei denen] die Entgeltersatzfunktion des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nicht greift. Dieser Personenkreis ist in § 44 Abs. 2 SGB V ausdrücklich genannt, danach ist der Krankengeldanspruch ausgeschlossen für:
- Personen, die Bürgergeld nach [§ 19 Abs. 1 Satz 1] SGB II beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V),
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V),
- Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V),
- Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V),
- Praktikanten[/Pranktikantinnen], Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des 2. Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V),
- Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V),
- Familienversicherte (§ 10 SGB V),
- hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse nicht erklärt haben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (siehe Abschnitt 4.4.1.1 "Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige"),
- Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (unständig und kurzfristig Beschäftigte), außer sie erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (siehe Abschnitt 4.4.1.3 "Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte") und
- Versicherte, deren Lebensunterhalt durch eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder einer anderen vergleichbaren Stelle sichergestellt ist (siehe jedoch Abschnitt 4.4.1.12 "Rentnerinnen/Rentner, Rentenantragstellende und [korr.] Versorgungsbeziehende").
[3] Darüber hinaus ist der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ausgeschlossen für Beziehende von Renten wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für Beziehende eines Ruhegehalts bzw. eines Vorruhestandsgeldes (§ 50 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 bis 3 SGB V). Gleiches gilt für Versicherte, die eine vergleichbare Rente von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland (§ 50 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V) beziehen.
4.4.1 Besondere anspruchsberechtigte Personenkreise
4.4.1.1 Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V. . . gewählt haben, ist auch ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V einzuräumen, sofern sie ihrer Arbeit (Erwerbstätigkeit) wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes fernbleiben oder aus medizinischen Gründen während einer stationär Behandlung ihres Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden müssen. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt werden. Näheres zum Anspruchsbeginn siehe Abschnitt 5.2 "Anspruchsbeginn".
4.4.1.2 Künstlerinnen/Künstler und Publizierende
Künstlerinnen/Künstler und Publizierende haben Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, sofern sie wegen der Erkrankung des Kindes ihrer Arbeit (Erwerbstätigkeit) fernbleiben müssen. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 45 SGB V müssen erfüllt werden. Näheres zum Anspruchsbeginn siehe Abschnitt 5.2 "Anspruchsbeginn".
4.4.1.3 Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte
[1] Unständig/kurzzeitig [korr.] Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V haben einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ab dem 1. Tag, wenn sie eine Wahlerklärung abgeben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Dies gilt auch, wenn sie zusätzlich einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V abgeschlossen haben.
[2] Unständig/kurzzeitig [korr.] Beschäftigte sind z.B. Hafenarbeitende, die nur für einzelne Tage angeheuert werden, oder Mitarbeitende der Rundfunkanstalten, die für einzelne Moderationen vertraglich gebunden sind. Zur Realisierung ihres Anspruchs müssen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
4.4.1.4 In einem anderen Staat wohnende Versicherte (z.B. Grenzgänger[/Grenzgängerinnen])
Auch in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte [korr.] Arbeitnehmende und hauptberuflich Selbstständige mit Wohnort in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sowie in einem der Abkommensstaaten (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbi...