[1] Sofern Versicherte als medizinisch erforderliche Begleitperson bei einer stationären Behandlung ihres Kindes mitaufgenommen werden, ist das Vorliegen der medizinischen Gründe nach § 11 Abs. 3 SGB V sowie die Dauer dieser medizinisch notwendigen Mitaufnahme von der stationären Einrichtung (Krankenhaus oder einer Vorsorge- bzw. Rehaeinrichtung) gegenüber dem begleitenden Elternteil[1] zu bescheinigen (§ 45 Abs. 1a Satz 2 SGB V). Die Bescheinigung (siehe Abschnitt 14 "Musterbescheinigung nach § 45 Abs. 1a Satz 2 SGB V") dient als Nachweis gegenüber der Krankenkasse für die Beantragung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V; für eine einheitliche Beantragung wird empfohlen, den Musterantrag des Abschnittes 13 "Musterantrag [korr.] des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V" zu verwenden.

[2] Medizinisch begründet ist die Mitaufnahme oder Anwesenheit einer Begleitperson regelhaft bei (Klein-)Kindern (BSG, Urtel vom 26.3.1980, 3 RK 32/79), wenn ansonsten wegen der Trennung von der Mutter/dem Vater oder wegen der unbekannten Umgebung beim Kind Verhaltensstörungen zu erwarten sind oder die Gefahr besteht, dass sich der Genesungsprozess erheblich verzögert bzw. dieser gefährdet ist. Darüber hinaus kann eine Mitaufnahme oder Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig sein, sofern die Begleitperson ins therapeutische Konzept eingebunden werden soll bzw. in bestimmte – nach der stationären Behandlung weiterhin notwendige – Übungen einzuweisen ist, ohne die eine vom Versicherungsträger geschuldete Leistung nicht erbracht werden könnte (BSG, Urteil vom 29.6.1978, 5 RKn 35/76).

[3] Hat das Kind das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet, weshalb in diesen Fällen nur eine Bescheinigung über die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme erfolgen muss (§ 45 Abs. 1a Satz 2 SGB V i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Ausweislich der Begründung zum Gesetz ist bis zu diesem Alter anzunehmen, dass der Bindungsverlust durch die stationäre Behandlung zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen führen und damit den Behandlungsablauf und den Heilungsprozess des Kindes gefährden kann. Wird innerhalb des Zeitraums der medizinisch notwendigen Mitaufnahme das 9. Lebensjahr vollendet, wird empfohlen, auf eine Bescheinigung über das Vorliegen medizinischer Gründe für diese Mitaufnahme zu verzichten.

[4] Liegen keine medizinischen Gründe für die Mitaufnahme oder Anwesenheit der Begleitperson vor (wie z.B. persönliche oder familiäre Gründe), besteht kein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. In diesen Fällen kann eine Bescheinigung über die Dauer der Mitaufnahme vom Krankenhaus auf Wunsch der Mutter/des Vaters ausgestellt werden, z.B. zur Vorlage [korr.] bei dem/der Arbeitgebenden.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

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