Ab Juli gilt eine neue Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes

Muss ein erkranktes Kind unter 12 Jahren zu Hause betreut und gepflegt werden, können gesetzlich versicherte Eltern einen zeitlich befristeten Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Gleiches gilt für ein erkranktes Kind, welches behindert und auf Hilfe angewiesen ist, auch wenn es älter als 12 Jahre ist. Näheres zum Anspruch auf Kinderkrankengeld erfahren Sie in der News „Neuregelung beim Kinderkrankengeld ab 2024 “.
Ärztliche Bescheinigung für Beantragung von Kinderkrankengeld
Damit betreuende Eltern ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse geltend machen können, erhalten Sie vom Kinderarzt eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege, das sogenannte Muster 21. Darauf befindet sich neben den ärztlichen Angaben auch ein Bereich, der durch den betreuenden Elternteil auszufüllen ist. Das ausgefüllte Muster 21 reichen betreuende Elternteile bei ihrer zuständigen Krankenkasse für die Beantragung des Kinderkrankengeldes ein.
Ab Juli 2024: Geänderte ärztliche Bescheinigung gilt
Ab 1.7.2024 gibt es ein neues Muster 21. Ab diesem Tag dürfen Kinderärzte nur noch die neue ärztliche Bescheinigung und nicht mehr die bis zum 30.6.2024 gültige Bescheinigung ausstellen. Über die Änderungen wurden die Kinderärzte sowie die Krankenkassen informiert.
Muster 21: Neues Format
Das bisherige Muster 21 wird von einem doppelseitigen Muster im Format DIN A6 mit einer beschreibbaren Rückseite umgestellt auf ein einseitig beschreibbares DIN A5 Format. Auf der oberen Hälfte des Musters hat der Kinderarzt Angaben zur Erkrankung des Kindes vorzunehmen. Die untere Hälfte des neuen Musters 21 hat der betreuende Elternteil auszufüllen. Bisher waren die Angaben vom Elternteil auf der Rückseite einzutragen und wurden dort mitunter übersehen. Dies soll durch die Formatänderung zukünftig vermieden werden.
Angaben vom Kinderarzt
Vom Kinderarzt ist - wie bisher - der voraussichtlich erforderliche Zeitraum der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes mitzuteilen. Daneben ist vom Arzt anzugeben, ob die Betreuung des Kindes erforderlich ist wegen
- eines Unfalls in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule,
- ein sonstiger Unfall (z.B. Unfall zu Hause) oder
- eine behördlich anerkannte Schädigung (Schädigungsfolge) nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER).
Eine Schädigungsfolge nach dem SER sind alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit Gewalttaten und Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe stehen und für die eine Schädigungsfolge von der Verwaltungsbehörde anerkannt ist.
Angaben vom Elternteil
Auf der unteren Hälfte des Musters 21 hat der betreuende Elternteil erforderliche Angaben zu tätigen. Diese wurden auf dem neuen Muster gekürzt und zum Teil neu strukturiert. Es entfällt z. B. die Angabe, ob der betreuende Elternteil einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber hat und gegebenenfalls für wie viele Tage dieser Anspruch besteht. Diese Daten erhält die Krankenkasse direkt vom Arbeitgeber.
Wann wird das Muster 21 ausgestellt?
Das Muster 21 wird nur in den Fällen von Kinderärzten ausgestellt, in denen das erkrankte Kind zu Hause beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss oder wenn es vom Elternteil zur ärztlichen Behandlung begleitet und währenddessen betreut werden muss (z. B. bei einer ambulanten Operation oder vor- und nachstationären Behandlung). Wird der Elternteil hingegen aus medizinischen Gründen als Begleitperson während einer stationären (sowohl voll-, tages- als auch teilstationären) Behandlung des Kindes mitaufgenommen, ist kein Muster 21 auszustellen. Hier stellt die stationäre Einrichtung eine Bescheinigung für den begleitenden Elternteil aus. Mehr erfahren Sie in der News „Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme “.
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