Beispiele zur Berechnung aus dem Arbeitsentgelt sind zur besseren Übersicht im Abschnitt 8.2 "Beispiele zur Berechnung und Zahlung von [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für Arbeitnehmende" zusammengefasst.
7.1 Allgemeines
[1] Besteht Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes soll bei Beschäftigten das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzt werden (Entgeltersatzfunktion). Bei hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen erfolgt die Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes aus ihrem Arbeitseinkommen. Basis für das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bilden daher grundsätzlich die individuellen Verhältnisse des Versicherten.
[2] Das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen (§ 45 Abs. 2 Satz 5 SGB V i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB V).
7.2 Berechnung aus dem Arbeitsentgelt
[1] Das kalendertägliche Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt). Wenn dem Grunde nach beitragspflichtige Einmalzahlungen (§ 23a SGB IV, siehe Abschnitt 7.2.3.3 "Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt") in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung gezahlt wurden, beträgt das Bruttokrankengeld ungeachtet der Höhe der Einmalzahlung 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V ([korr.] Höchstkrankengeld bei Erkrankung des Kindes; Näheres siehe Abschnitt 7.4 "[korr.] Höchstkrankengeld bei Erkrankung des Kindes") nicht überschreiten.
[2] Hierfür [korr.] haben die Arbeitgebenden für den nicht bezahlt freigestellten Zeitraum das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass die Meldung des ausgefallenen Arbeitsentgeltes [korr.] den Arbeitgebenden erst mit der tatsächlichen Entgeltabrechnung des jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraums, in den die Freistellung fällt, möglich ist. Eine Anforderung durch die Krankenkasse im Zusammenhang mit einer Freistellung des Kindes ist demnach frühestens 6 Wochen nach Beginn der Freistellung zulässig. Tritt die Erkrankung eines Kindes am 1. Tag des Beschäftigungsverhältnisses ein, ist eine Mitteilung durch die Krankenkasse zur Übersendung der Daten durch [korr.] die Arbeitgebenden außerhalb des elektronischen Datenaustauschverfahrens erforderlich, weshalb eine Anforderung in derartigen Fällen früher erfolgen kann.
[3] In diesem Zusammenhang stellt der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die BA, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mithilfe des Datenbausteins "DBFR – Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes" in der Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" u.a. für [korr.] Arbeitgebende Beschreibungen und Informationen zu den benötigten Angaben zur Verfügung.
[4] Um den unbezahlten Freistellungszeitraum bestimmen zu können, [korr.] teilen die Arbeitgebenden der zuständigen Krankenkasse mit, ob und ggf. in welchem Zeitraum ein Anspruch auf bezahlte Freistellung während der Erkrankung des Kindes bestand und für wie viele Arbeitstage sie diese leisteten. Nach dem Ende der bezahlten Freistellung beginnt dann der Zeitraum der unbezahlten Freistellung. Bezahlte Wochenenden und Feiertage, die keine Arbeitstage sind, gelten nicht als "bezahlt" freigestellt im vorgenannten Sinne und sind daher bei der Ermittlung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes zu berücksichtigen. Die Anzahl der unbezahlt freigestellten Kalendertage ist daher aus der Meldung [korr.] der Arbeitgebenden im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" abzuleiten.
Beispiel 3 – Ermittlung der unbezahlten Kalendertage [redaktionell bearbeitet]
Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V vom 24.11. (Donnerstag) bis 30.11. (Mittwoch)
Der/Die Arbeitgebende leistet keine bezahlte Freistellung bei Erkrankung des Kindes. Er/Sie kürzt jedoch das Arbeitsentgelt nur für Arbeitstage. Diese gehen von Montag bis Freitag.
Vorgehen des/der Arbeitgebenden und der Krankenkasse:
Der/Die Arbeitgebende meldet keine bezahlten Freistellungstage, da er/sie für keinen Arbeitstag das Arbeitsentgelt fortzahlt. Er/Sie gibt das ausgefallene Arbeitsentgelt an, welches er/sie aus den 5 freigestellten Arbeitstagen ermittelt.
Die Krankenkasse hat für 7 Kalendertage Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu zahlen, die insoweit als "unbezahlte Freistellungstage" zählen. Als Anspruchstage werden 5 Tage angerechnet, da es sich dabei um Arbeitstage handelt.
Formel 1 – Be...