[1] Ein Entgeltabrechnungszeitraum ist ein Zeitraum, für den [korr.] die Arbeitgebenden üblicherweise die Entgeltabrechnung vornehmen. Bei der Erkrankung des Kindes ist der Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich, in dem die Freistellung wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes oder die aus medizinischen Gründen notwendige stationäre Mitaufnahme liegt. Grund hierfür ist, dass das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus dem tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt berechnet wird, welches den Versicherten grundsätzlich für den Freistellungszeitraum bei Erbringung ihrer Arbeitsleistung zugestanden hätte.
[2] Liegt noch kein vollständiger Entgeltabrechnungszeitraum vor, z.B. weil die Beschäftigung erst im Laufe des Kalendermonats aufgenommen wurde, in dem die Erkrankung des Kindes oder die aus medizinischen Gründen notwendige stationäre Mitaufnahme eintritt, hat dies keine Auswirkungen auf die Bestimmung des maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraums.
[3] Damit [korr.] die Arbeitgebenden das ausgefallene Arbeitsentgelt für den Freistellungszeitraum tatsächlich ermitteln können, muss der Entgeltabrechnungszeitraum abgerechnet sein, d.h. die Arbeitgebenden müssen üblicherweise die Entgeltberechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum abgeschlossen haben. Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum dann, wenn [korr.] die Arbeitgebenden das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet haben, sodass aufgrund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen grundsätzlich eine Auszahlung an die Beschäftigten möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an.
Beispiel 13 – Abrechnung im laufenden Monat nach Erkrankung des Kindes [redaktionell bearbeitet]
Das Kind erkrankt vom 1.3. bis 2.3. Der/Die Arbeitgebende stellt unbezahlt frei. Die Entgeltabrechnung und damit verbunden auch die Berechnung des ausgefallenen Arbeitsentgeltes erfolgten am 15. des laufenden Monats.
Lösung:
Der heranzuziehende Entgeltabrechnungszeitraum ist der März.
Mit der Entgeltabrechnung erfolgt die Meldung an die Krankenkasse über das ausgefallene Arbeitsentgelt.
Beispiel 14 – Abrechnung im laufenden Monat vor der Erkrankung des Kindes [redaktionell bearbeitet]
Das Kind erkrankt vom 19.3. bis 22.3. Der/Die Arbeitgebende stellt unbezahlt frei.
Die Abrechnung erfolgt am 15. des laufenden Monats.
Lösung:
Der heranzuziehende Entgeltabrechnungszeitraum ist der März.
Der/Die Arbeitgebende hat das Gehalt bereits vor der Erkrankung abgerechnet, daher muss die Abrechnung um die Kürzung des Arbeitsentgelts für die unbezahlte Freistellung korrigiert werden. Erst mit der Korrektur der Entgeltabrechnung erfolgt die Meldung an die Krankenkasse.
Beispiel 15 – Abrechnung im Folgemonat [redaktionell bearbeitet]
Das Kind erkrankt vom 10.3. bis 13.3. Der/Die Arbeitgebende stellt unbezahlt frei.
Die Abrechnung erfolgt am 5. des Folgemonats.
Lösung:
Der heranzuziehende Entgeltabrechnungszeitraum ist der März. Mit der Entgeltabrechnung des Monats März erfolgt die Meldung an die Krankenkasse über das ausgefallene Arbeitsentgelt.
[4] Verläuft eine Freistellung abrechnungszeitraumübergreifend und ist daher eine zusammenhängende Meldung des Freistellungszeitraums nicht möglich, ist für jeden Entgeltabrechnungszeitraum eine Meldung über das ausgefallene Arbeitsentgelt für den jeweils anteiligen Freistellungszeitraum durch [korr.] die Arbeitgebenden im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" abzugeben. Demzufolge kann es zu Teilzahlungen des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes kommen.
Beispiel 16 – Abrechnungszeitraumübergreifende Erkrankung des Kindes [redaktionell bearbeitet]
Das Kind erkrankt vom 31.10. bis 3.11. Der/Die Arbeitgebende rechnet das Arbeitsentgelt immer für den Kalendermonat ab und stellt vom 31.10. bis 3.11. unbezahlt frei.
Die Abrechnung erfolgt am 5. des Folgemonats.
Lösung:
Die Erkrankung des Kindes und die unbezahlte Freistellung bestehen in 2 Kalendermonaten. Da der/die Arbeitgebende kalendermonatlich abrechnet, sind bei der Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes 2 Entgeltabrechnungszeiträume zugrunde zu legen.
Für die Freistellung am 31.10. ist als Entgeltabrechnungszeitraum der Oktober heranzuziehen. Für die Freistellungstage im November, vom 1.11. bis 3.11., ist als Entgeltabrechnungszeitraum der November maßgebend. Der/Die Arbeitgebende hat daher 2 separate Meldungen an die Krankenkasse abzugeben.
Aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte der Entgeltabrechnung gibt der/die Arbeitgebende die Meldung der ausgefallenen Arbeitsentgelte zeitversetzt an die Krankenkasse ab. Dadurch ergeben sich Teilzahlungen des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes.
7.2.2.1 Mehrere Freistellungszeiträume in einem Entgeltabrechnungszeitraum
[1] Sofern in einem Entgeltabrechnungszeitraum mehrere nicht zusammenhängende Erkrankungen eines Kindes und/oder stationäre Mitaufnahmen und somit Freistellungszeiträume v...