[1] Das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beträgt auch für diesen Personenkreis 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
[2] Versicherte haben jedoch den tatsächlichen Ausfall an Arbeitseinkommen gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen. Die notwendigen Informationen können über die Künstlersozialkasse eingeholt werden. Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen während der Erkrankung des Kindes weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte die Erklärung des Versicherten als ausreichend angesehen werden.
[3] Zur Berechnung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes wird das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das für die Beitragsbemessung in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Erkrankung des Kindes maßgebend war (Bemessungszeitraum, § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB V i.V.m. § 47 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Auch wenn die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß § 234 Abs. 1 SGB V entrichtet wurden, ist auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen (siehe Abschnitt 7.2.3 "Während der Freistellung ausgefallenes Arbeitsentgelt").
[4] Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen ist grundsätzlich durch 360 zu teilen.
[5] Liegen im Bemessungszeitraum Zeiten,
- in denen keine Versicherungspflicht nach dem KSVG bestand oder
- für die Anspruch auf [korr.] Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Mutterschaftsgeld oder andere Entgeltersatzleistungen bestand,
ist der Divisor von 360 um die Zahl dieser Tage zu mindern (§ 45 Abs. 2 Satz 5 SGB V i.V.m. § 47 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V). Diese Verfahrensweise wurde auch vom BSG mit Urteil vom 6.11.2008, B 1 KR 35/07 R bestätigt.
Beispiel 27 – Berechnung Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für Künstlerinnen/Künstler und Publizierende [redaktionell bearbeitet]
Beginn der Versicherungspflicht am | 1.4. des Vorjahres | |
Eintritt der Erkrankung des Kindes am | 26.7. | |
Für die Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes maßgebender Bemessungszeitraum (letzte 12 Kalendermonate vor der Erkrankung des Kindes) | 1.7. des Vorjahres bis 30.6. | |
Arbeitseinkommen, das in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde | 18.000,00 EUR | |
Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes: | ||
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (18.000,00 EUR : 360 Tage =) |
50,00 EUR | |
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (50,00 EUR x 70 % =) | 35,00 EUR |
Beispiel 28 – Berechnung Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei Tagen ohne Versicherungspflicht im Bemessungszeitraum [redaktionell bearbeitet]
Beginn der Versicherungspflicht am | 1.4. des Vorjahres | |
Keine Versicherungspflichtzeiten nach dem KSVG | 1.10. des Vorjahres bis 28.2. | |
Eintritt der Erkrankung des Kindes am | 18.4. | |
Für die Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes maßgebender Bemessungszeitraum (letzte 12 Kalendermonate vor der Erkrankung des Kindes) |
1.4. des Vorjahres bis 31.3. | |
Arbeitseinkommen, das in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde |
12.000,00 EUR | |
Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes: | ||
Für das Kalenderjahr grundsätzlich anzusetzende Tage | 360 Tage | |
Tage, in denen im Bemessungszeitraum keine Versicherungspflicht nach dem KSVG bestand (1.10. des Vorjahres bis 28.2.) |
150 Tage | |
Daher zu berücksichtigende Tage (360 Tage – 150 Tage) | 210 Tage | |
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (12.000,00 EUR : 210 Tage =) |
57,14 EUR | |
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (57,14 EUR x 70 % =) | 40,00 EUR |
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