[1] Für Auszubildende ruht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ebenfalls für die Dauer, für die sie weiterhin Ausbildungsvergütung bzw. Arbeitsentgelt aufgrund ihres Ausbildungsverhältnisses erhalten (siehe Abschnitt 9.1.1 "Arbeitsentgelt").
[2] Für die Beurteilung, wie lange der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes im konkreten Einzelfall ruht, ist jedoch danach zu unterscheiden, ob für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bzw. des Arbeitsentgelts das BBiG Anwendung findet.
[3] Für Auszubildende, deren Ausbildung vorwiegend betrieblich organisiert ist, findet das BBiG Anwendung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.1.1983, GmS-OGB 2/82). Hiernach ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG den Auszubildenden die Vergütung bis zu 6 Wochen je Verhinderungsfall fortzuzahlen, wenn sie wegen der Erkrankung des Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Dieser Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung ist durch den Ausbildungsvertrag nicht abdingbar (vgl. § 25 BBiG). [korr.] Verweigern die Arbeitgebenden die Fortzahlung der Vergütung, kann die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch nach § 115 SGB X bei den Arbeitgebenden geltend machen.
[4] Für Auszubildende, deren Ausbildung nicht vorwiegend betrieblich organisiert ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.1.1983, GmS-OGB 2/82), oder für die die Anwendung des BBiG aufgrund von gesetzlichen Regelungen (z.B. durch das Hebammengesetz [HebG] oder Pflegeberufereformgesetz) ausgeschlossen ist, findet hingegen das BBiG keine Anwendung. Daher gelten hier regelmäßig die Regelungen wie für [korr.] Arbeitnehmende, die im Abschnitt 9.1.1 "Arbeitsentgelt" näher beschrieben sind.
[5] Bei der Beurteilung, ob das BBiG im Einzelfall anzuwenden ist oder nicht, kann das "Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe" des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) Hilfestellung geben. Danach ist das BBiG grundsätzlich bei den Ausbildungsgängen im Gesundheits- und Sozialbereich, die entweder durch Berufsgesetze (siehe "Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe", Abschnitt 2.2.1 "Bundesrechtliche Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und in der Altenpflege") oder landesrechtlich geregelt sind (siehe "Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe", Abschnitt 2.2.2 "Landesrechtlich geregelte Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen sowie sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe") ausgeschlossen.