[1] Die Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber. Damit diese Feststellungen getroffen werden können, haben die Arbeitgeber den zuständigen Sozialleistungsträgern das Nettoarbeitsentgelt und die beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Brutto- und Netto-Leistungen und im Gegenzug die Sozialleistungsträger den Arbeitgebern die Höhe der Brutto- und Netto-Sozialleistung mitzuteilen (vgl. Ziffer 7).
[2] Die Angaben und Unterlagen, die der Arbeitgeber in die bzw. zu den Entgeltunterlagen zu nehmen hat, sind in der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) geregelt. Hierin wird zwar nicht ausdrücklich geregelt, dass Mitteilungen der Sozialleistungsträger über die Höhe der Sozialleistungen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind. Hingegen wird jedoch normiert, dass das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, die jeweilige Zusammensetzung dieser Arbeitsentgelte und die zeitliche Zuordnung in den Entgeltunterlagen anzugeben sind.
[3] Bei den Mitteilungen der Sozialleistungsträger handelt es sich um eine Unterlage, die der Arbeitgeber entsprechend der BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen hat. Die Prüfer der Rentenversicherung werden deshalb im Rahmen von Betriebsprüfungen das Fehlen von Mitteilungen beanstanden. Die Mitteilung der Höhe der Sozialleistung durch den Sozialleistungsträger ist auch bis zum 31. Dezember 2007 (ab 1. Januar 2008 vgl. § 23c Abs. 3 SGB IV) datenschutzrechtlich zulässig. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Ist die Kenntnis der Höhe der Sozialleistungen für die beitragsrechtliche Bewertung von arbeitgeberseitigen Leistungen im Rahmen des § 23c SGB IV erforderlich, ist die Übermittlung der Höhe der Sozialleistungen an den Arbeitgeber nach der Regelung des § 69 SGB X somit auch zulässig.
[4] Das Bestehen einer Krankentagegeldversicherung, mit der ein als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachter Verdienstausfall zu ersetzen ist (§ 178b Abs. 3 VVG), ist bei privat Krankenversicherten vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.
[5] Der Bezugszeitraum und die Höhe des Erziehungsgeldes bzw. des Elterngeldes müssen in den Fällen, in denen Arbeitgeber während dieser Zeit Leistungen (z. B. Sachbezüge) weitergewähren, ebenfalls in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden.
[6] Bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist eine Ausfertigung des Befreiungsbescheides zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und der Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 172 Abs. 2 SGB VI in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.