[1] Pflegebedürftige, bei denen am 31.12.2016 eine Pflegestufe oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung sowie ein Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorlag, werden mit Wirkung ab dem 1.1.2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung nach § 140 Abs. 2 SGB XI wie folgt einem Pflegegrad zugeordnet:

Überleitung für Pflegebedürftige
ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz mit Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz mit Pflegestufe in den Pflegegrad
I 0 2
II I 3
III II 4
III III 5
mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand i.S.d. § 36 Abs. 4 oder § 43 Abs. 3 SGB XI a. F. auch bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand i.S.d. § 36 Abs. 4 oder § 43 Abs. 3 SGB XI a. F.  

[2] Die Zuordnung bleibt nach § 140 Abs. 3 SGB XI auch bei einer erneuten Begutachtung nach dem ab dem 1.1.2017 geltenden Recht erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu einer Anhebung des Pflegegrades oder zu der Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Diese Zuordnung gilt auch bei einem Wechsel der Pflegekasse, zwischen privaten Versicherungsunternehmen und von sozialer zu privater sowie von privater zu sozialer Pflegeversicherung.

[3] Stellt ein Pflegebedürftiger ab dem 1.1.2017 einen erneuten Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit und lagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen höheren als durch die Überleitung erreichten Pflegegrad bereits vor dem 1.1.2017 vor, richten sich nach § 140 Abs. 4 SGB XI die für die Zeit ab der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erbringenden Leistungen im Zeitraum vom 1.11.2016 bis 31.12.2016 bereits nach dem ab 1.1.2017 geltendem Recht. Die Regelung betrifft Pflegebedürftige, für die vor 2017 eine Pflegebedürftigkeit bzw. erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde und bei denen bereits vor dem 1.1.2017 eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die zu einer höheren Pflegegradeinstufung als nach der Überleitung nach § 140 Abs. 2 SGB XI führt; ein Höherstufungsantrag jedoch erst ab 1.1.2017 gestellt wird (vgl. BT-Drucks. 18/6688, S. 146).

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