[1] In den Fällen des § 140 Abs. 4 SGB XI, in denen ein Pflegebedürftiger ab dem 1.1.2017 einen erneuten Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit stellt und die tatsächlichen Voraussetzungen für einen höheren als durch die Überleitung erreichten Pflegegrad bereits vor dem 1.1.2017 vorlagen, findet für den Pflegebedürftigen im November und/oder Dezember 2016 bereits das ab 1.1.2017 geltenden Leistungsrecht Anwendung (vgl. Abschnitt VI.1). Demgegenüber richten sich nach § 141 Abs. 4a SGB VI die Versicherungspflicht als Pflegeperson und die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten vor dem 1.1.2017 in der Rentenversicherung nach den §§ 3 und 166 SGB VI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung.

[2] Für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht für November und Dezember 2016 kommt in diesen Fällen demnach dem tatsächlichen Pflegeaufwand der Pflegeperson und deren Feststellung maßgebende Bedeutung zu. Die dabei anzusetzende Pflegestufe erhöht sich entsprechend des Anstiegs des Pflegegrades gegenüber dem durch die Überleitung nach § 140 Abs. 2 SGB XI erreichten Pflegegrad. Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 1.11.2016 bis 31.12.2016. Die dabei für die beitragsrechtliche Beurteilung der Pflegetätigkeit nach § 166 SGB VI a. F. maßgebliche Stundenzahl des Pflegeaufwandes der Pflegeperson im November und/oder Dezember 2016 ist von der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen (gegebenenfalls durch Befragung der Pflegeperson) zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 18/6688, S. 147).

Beispiel 1

Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe I und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, 14 Std./Woche. Der Pflegebedürftige wird zum 1.1.2017 nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB XI in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Aufgrund eines im Februar 2017 gestellten Höherstufungsantrages wird eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen und ein auf 22 Std./Woche angestiegener Pflegeumfang der Pflegeperson rückwirkend seit 1.12.2016 festgestellt, der zu einer rückwirkenden Überleitung zum 1.12.2016 in den Pflegegrad 4 führt.

 

Die beitragspflichtige Behandlung erfolgte ab 1.1.2017 zunächst auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 43 % der Bezugsgröße. Durch die rückwirkende Höherstufung in den Pflegegrad 4 und den auf 22 Std./Woche angestiegenen Pflegeumfang der Pflegeperson ergeben sich ab 1.12.2016 beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. 53,3333 % der Bezugsgröße nach Maßgabe des Beitragsrechts vor 2017, da hierfür eine aufgrund der um einen Pflegegrad erhöhten Pflegebedürftigkeit eine um eine Pflegestufe erhöhte Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) mit einem Pflegeumfang von 22 Std./Woche zu Grunde zu legen ist. Ab 1.1.2017 erhöhen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund der Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und ausschließlichen Pflegegeldbezugs nach neuem Beitragsrecht auf 70 % der Bezugsgröße.

[3] Dabei finden für die Zeit ab 1.1.2017 die Vertrauensschutzregelungen nach § 141 Abs. 4 SGB XI Anwendung (vgl. Abschnitt VI.2.1.2).

Beispiel 2

Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe II (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI), der ausschließlich Pflegegeld bezieht, 22 Std./Woche. Der Pflegebedürftige wird zum 1.1.2017 nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b SGB XI in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Aufgrund eines im Februar 2017 gestellten Höherstufungsantrages wird eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen und ein auf 28 Std./Woche angestiegener Pflegeumfang der Pflegeperson rückwirkend seit 1.12.2016 festgestellt, der zu einer rückwirkenden Überleitung zum 1.12.2016 in den Pflegegrad 4 führt.

 

Die beitragspflichtige Behandlung erfolgte ab 1.1.2017 zunächst nach Maßgabe des Beitragsrechts vor 2017, da sich hiernach beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. 53,3333 % der Bezugsgröße ergeben haben, anstelle von 43% der Bezugsgröße nach neuem Beitragsrecht. Durch die rückwirkende Höherstufung in den Pflegegrad 4 und den auf 28 Std./Woche angestiegenen Pflegeumfang der Pflegeperson ergeben sich ab 1.12.2016 beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. 80% der Bezugsgröße nach Maßgabe des Beitragsrechts vor 2017, da hierfür eine aufgrund der um einen Pflegegrad erhöhten Pflegebedürftigkeit eine um eine Pflegestufe erhöhte Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) mit einem Pflegeumfang von 28 Std./Woche zu Grunde zu legen ist. Dies gilt auch ab 1.1.2017, da die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund der Pflege eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und ausschließlichen Pflegegeldbezugs nach neuem Beitragsrecht lediglich 70 % der Bezugsgröße entsprechen würde.

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