[1] Eine internatsmäßige Unterbringung des Pflegebedürftigen steht der Regelmäßigkeit der mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, umfassenden Pflege dann nicht entgegen, wenn der Pflegebedürftige immer am Wochenende in den häuslichen Bereich zurückkehrt und in dieser Zeit mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, gepflegt wird. An- und Abreisetage sind analog der Regelung im Leistungsrecht (§ 43a Satz 3 SGB XI) als volle Tage anzusetzen. Dies gilt auch, wenn der Mindestpflegeumfang bei einer Additionspflege nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird.
Beispiel 1
Der tägliche Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen, der internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt, liegt bei 6 Std. Die Pflege wird jeweils am Wochenende (Freitag bis Sonntag) von einer Pflegeperson im Umfang von 18 Std. ausgeübt.
Die Pflegetätigkeit wird an regelmäßig mindestens 10 Std./Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, ausgeübt, daher ist der Mindestpflegeumfang durchgehend erreicht.
[2] Sind die Intervalle zwischen der häuslichen Pflege größer als eine Woche (z.B. bei 14-tägiger Heimkehr), muss der Pflegeaufwand im Wochendurchschnitt mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, ausmachen, damit der Mindestpflegeumfang durchgehend erreicht wird. Wird ein regelmäßiger Wochendurchschnitt von mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, nicht erreicht, kann der Mindestpflegeumfang dennoch in den einzelnen Pflegephasen erreicht werden.
Beispiel 2
Der tägliche Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen, der internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes 2 Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt, liegt bei 6 Std. Die Pflege wird an diesen jeweiligen Wochenenden (Freitag bis Sonntag) von einer Pflegeperson im Umfang von 18 Std. ausgeübt. Weitere Pflegetätigkeiten werden nicht ausgeübt.
Die Pflegetätigkeit wird im Wochendurchschnitt an 9 Std. ausgeübt. Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang der Pflegetätigkeit von 10 Std., verteilt auf mindestens 2 Tage, wird im Wochendurchschnitt nicht erreicht. Der Mindestpflegeumfang wird demnach nicht durchgehend, sondern nur in der jeweiligen Pflegephase erreicht.
Beispiel 3
Der tägliche Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen, der internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes 2 Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt, liegt bei 6 Std. Die Pflege wird an diesen jeweiligen Wochenenden (Freitag bis Sonntag) von einer Pflegeperson im Umfang von 18 Std. ausgeübt. Daneben pflegt die Pflegeperson einen weiteren Pflegebedürftigen regelmäßig 8 Std./Woche.
Die Pflegetätigkeit für den internatsmäßig untergebrachten Pflegebedürftigen wird im Wochendurchschnitt an 9 Std. ausgeübt. Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang der Pflegetätigkeit von 10 Std., verteilt auf mindestens 2 Tage, wird in dieser Pflege im Wochendurchschnitt zwar nicht erreicht. Die Pflegeperson erreicht aber aufgrund der wöchentlichen Pflege in der 2. Pflegetätigkeit in der Addition der beiden Pflegetätigkeiten im Wochendurchschnitt den Mindestpflegeumfang.
Beispiel 4
Der tägliche Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen, der internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes 2. Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt, liegt bei 3 Std. Die Pflege wird an diesen jeweiligen Wochenenden (Freitag bis Sonntag) von einer Pflegeperson im Umfang von 9 Std. ausgeübt. Daneben pflegt die Pflegeperson einen weiteren Pflegebedürftigen regelmäßig 4 Std./Woche.
Keine der beiden Pflegetätigkeiten erreicht für sich die 10-Stundengrenze im Wochendurchschnitt oder in der jeweiligen Pflegephase. Die Pflegeperson erreicht aber aufgrund der Addition der beiden Pflegetätigkeiten in den Pflegephasen der 1. Pflegetätigkeit den Mindestpflegeumfang.
Beispiel 5
Eine Pflegeperson pflegt jedes 2. Wochenende (Freitag bis Sonntag) im häuslichen Bereich ihre beiden pflegebedürftigen Kinder. Der Pflegeaufwand beträgt für jedes Kind täglich 3 Std. Der Gesamtpflegeaufwand der Pflegeperson beträgt jedes 2. Wochenende 18 Std. (2 x 9 Std.).
Keine der beiden Pflegetätigkeiten erreicht für sich im Wochendurchschnitt oder in der jeweiligen Pflegephase den erforderlichen Mindestpflegeumfang von 10 Std., verteilt auf mindestens 2 Tage. Auch nach Zusammenrechnung der beiden Pflegetätigkeiten wird der erforderliche regelmäßige Mindestumfang der Pflegetätigkeit von 10 Std. im Wochendurchschnitt nicht erreicht. Die Pflegeperson erreicht aber aufgrund der Addition der beiden Pflegetätigkeiten in den Pflegephasen den Mindestpflegeumfang.
[3] Bei einer Änderung der Pflegeverhältnisse führt – entsprechend dem in § 34 Abs. 3 SGB XI zum Ausdruck kommenden Willen – nicht jede Änderung bei der Ausübung der Pflegetätigkeit zu entsprechenden versicherungsrechtlichen Folgen zu Ungunsten der Pflegeperson. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn für Zeiten bis zu vier Kalendertagen innerhalb eines Zeitraums von ...