[1] Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge bei Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 richtet sich

[2] Hiernach ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrundlagen:

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in % der Bezugsgröße
bei
Pflegegrad
Pflegegeld und Bezug von
Kombinationsleistung
Pflegesachleistung
in der Rentenversicherung
2 27 22,95 18,9
3 43 36,55 30,1
4 70 59,5 49
5 100 85 70
in der Arbeitslosenversicherung
2 - 5 50

[3] In den Fällen eines ruhenden Leistungsanspruchs nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, z.B. aufgrund vorrangiger Leistungsgewährung nach dem Recht der Unfallversicherung (vgl. Abschnitt II.1.1.8), sind für die Beitragsbemessung die dem Recht der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung entsprechenden Leistungen, z.B. in der Unfallversicherung nach § 44 SGB VII, maßgebend.

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