[1] Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem mindestens eine der Tatbestandsvoraussetzungen § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und des § 26 Abs. 2b SGB III entfällt und andere Gründe dem Wegfall der Versicherungspflicht nicht entgegenstehen (zum Vertrauensschutz vgl. Ziffer 5 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, Anhang I [GR v. 01.08.2016-I]). Dementsprechend endet die Versicherungspflicht regelmäßig mit dem Tag, an dem insbesondere
- die Leistung aus der Pflegeversicherung (z.B. Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI) infolge Besserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen wegfällt,
- die Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten pflegeleistungsrechtlich auf den Pflegegrad 1 absinkt,
- der Pflegebedürftige in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen wird,
- die Pflegetätigkeit nicht mehr ausgeübt oder versicherungsschädlich eingeschränkt wird,
- die Pflegetätigkeit aufgrund von Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson oder aus sonstigem Anlass, der in der Pflegeperson begründet ist, unterbrochen wird (vgl. BSG, Urteil vom 22.3.2001, B 12 P 3/00 R, USK 2001-2), dies gilt nicht für die Zeit des Urlaubs von bis zu sechs Wochen (42 Tage) im Kalenderjahr (§ 34 Abs. 3 SGB XI, vgl. Abschnitt II.1.4),
- eine weitere Pflegeperson hinzutritt und sich dadurch der Pflegeaufwand für die bislang versicherungspflichtige Pflegeperson derart mindert, dass der erforderliche Mindestzeitaufwand von zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, nicht mehr erreicht wird,
- das Pflegegeld entzogen wird, weil die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht abgerufen wird (§ 37 Abs. 6 SGB XI); dies gilt nicht, wenn das Pflegegeld lediglich gekürzt wird.
[2] Die Versicherungspflicht endet spätestens mit dem Tod des Pflegebedürftigen, vorausgesetzt, die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist bis zum Todestag tatsächlich ausgeübt worden. Die leistungsrechtliche Weiterzahlung des Pflegegeldes bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist, führt nicht zu einem Fortbestand der Versicherungspflicht über den Todestag hinaus.
[3] Sofern im Rahmen einer erneuten Begutachtung (§ 18 Abs. 2 Satz 5 SGB XI) Änderungen festgestellt werden, die den Grad der Pflegebedürftigkeit oder den Umfang der Pflegetätigkeit betreffen (Pflegeaufwand sinkt), endet die Versicherungspflicht frühestens mit dem Tag, an dem die Feststellung durch den Gutachter getroffen wird.
[4] Wenn durch einen der vorgenannten Sachverhalte im Rahmen einer Additionspflege der insgesamt berücksichtigungsfähige Pflegeaufwand zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, unterschreitet, endet die Versicherungspflicht ebenfalls.
[5] Die Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson endet ferner an dem Tag vor der Aufnahme einer regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 3 Satz 3 SGB VI sowie mit dem Tag vor Eintritt von Versicherungsfreiheit (z.B. nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde).
[6] Die Arbeitslosenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson endet zudem bereits dann, wenn nach § 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III Arbeitslosenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften, z.B. in einer neben der Pflegetätigkeit aufgenommen Beschäftigung, eintritt.