§ 140 Abs. 2 bis 4,, § 141 Abs. 4 bis 6 und § 142 Abs. 1 SGB XI und § 446 SGB III

1 Leistungsrechtliche Überleitung von Bestandsfällen

[1] Pflegebedürftige, bei denen am 31.12.2016 eine Pflegestufe oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung sowie ein Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorlag, werden mit Wirkung ab dem 1.1.2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung nach § 140 Abs. 2 SGB XI wie folgt einem Pflegegrad zugeordnet:

Überleitung für Pflegebedürftige
ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz mit Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz mit Pflegestufe in den Pflegegrad
I 0 2
II I 3
III II 4
III III 5
mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand i.S.d. § 36 Abs. 4 oder § 43 Abs. 3 SGB XI a. F. auch bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand i.S.d. § 36 Abs. 4 oder § 43 Abs. 3 SGB XI a. F.  

[2] Die Zuordnung bleibt nach § 140 Abs. 3 SGB XI auch bei einer erneuten Begutachtung nach dem ab dem 1.1.2017 geltenden Recht erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu einer Anhebung des Pflegegrades oder zu der Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Diese Zuordnung gilt auch bei einem Wechsel der Pflegekasse, zwischen privaten Versicherungsunternehmen und von sozialer zu privater sowie von privater zu sozialer Pflegeversicherung.

[3] Stellt ein Pflegebedürftiger ab dem 1.1.2017 einen erneuten Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit und lagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen höheren als durch die Überleitung erreichten Pflegegrad bereits vor dem 1.1.2017 vor, richten sich nach § 140 Abs. 4 SGB XI die für die Zeit ab der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erbringenden Leistungen im Zeitraum vom 1.11.2016 bis 31.12.2016 bereits nach dem ab 1.1.2017 geltendem Recht. Die Regelung betrifft Pflegebedürftige, für die vor 2017 eine Pflegebedürftigkeit bzw. erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde und bei denen bereits vor dem 1.1.2017 eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die zu einer höheren Pflegegradeinstufung als nach der Überleitung nach § 140 Abs. 2 SGB XI führt; ein Höherstufungsantrag jedoch erst ab 1.1.2017 gestellt wird (vgl. BT-Drucks. 18/6688, S. 146).

2 Überleitung von Bestandsfällen in der Rentenversicherung

2.1 Fortbestand der Versicherungs- und Beitragspflicht

2.1.1 Versicherungs- und Beitragspflicht

[1] Für Pflegepersonen, die am 31.12.2016 aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege rentenversicherungspflichtig waren, besteht die Rentenversicherungspflicht nach § 141 Abs. 4 Satz 1 SGB VI für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 1.1.2017 für den Fortbestand der Rentenversicherungspflicht erfolgt nicht. Hiervon werden alle laufenden Versicherungsverhältnisse von Pflegepersonen erfasst. Dabei ist unerheblich, ob im Dezember 2016 nur deshalb keine Rentenversicherungspflicht bestand, weil

  • die Pflegetätigkeit aufgrund einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes des Pflegebedürftigen unterbrochen wurde (vgl. Abschnitt II.1.4).
  • die Pflegetätigkeit wegen Krankheit der Pflegeperson oder aus anderen Gründen, die in ihrer Person liegen, unterbrochen wurde (vgl. Abschnitt II.1.4).
  • eine in Intervallen ausgeübte Pflegetätigkeit (z.B. aufgrund der internatsmäßigen oder beispielsweise nach § 43a SGB XI vollstationären Unterbringung des Pflegebedürftigen) im Monat Dezember nicht ausgeübt wurde.

[2] Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung ein niedrigerer Pflegegrad des Pflegebedürftigen ermittelt, als der Pflegegrad, in den die Überleitung erfolgte, bleibt nach § 140 Abs. 3 SGB XI der höhere Pflegegrad maßgebend. Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung richtet sich in diesen Fällen nach § 140 Abs. 2 SGB XI daher weiterhin nach dem Pflegegrad, in den die Überleitung erfolgte (vgl. Abschnitt VI 1). Dies gilt demnach auch dann, wenn aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen nur noch eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 1 festzustellen wäre.

[3] Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich in den Bestandsfällen ab 1.1.2017 nach § 141 Abs. 4 Satz 2 SGB XI nach dem ab dem 1.1.2017 geltendem Recht (vgl. Abschnitt III.1), soweit sich nach Maßgabe des § 166 Abs. 2 und 3 SGB VI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung unter Anwendung der aktuellen Bezugsgröße bzw. Bezugsgröße (Ost) für 2017 keine höheren beitragspflichtigen Einnahmen ergeben. Für die Fortsetzung der Beitragszahlung ab 1.1.2017 sind in diesen Bestandsfällen daher Vergleichsberechnungen erforderlich.

Beispiel 1

Eine versicherungspflichtige Pflegeperson pflegt am 31.12.2016 einen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe II (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a. F.) 22 Std./Woche. Die Beitragszahlung erfolgt auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 53,3333 % der Bezugsgröße. Der Pflegebedürftige wird zum 1.1.2017 in den Pflegegrad 3 übergeleitet. Er b...

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