Der Bezug von Ausgleichsgeld gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FELEG) und in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Bezug von Arbeitsentgelt (§ 15 Abs. 3 und 4 FELEG). Ausgehend von der Zielsetzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI bzw. § 7 Satz 2 SGB V führt die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Ausgleichsgeld nach dem FELEG zur Versicherungspflicht der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Aus der Krankenversicherungspflicht folgt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

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