2.1 Grundsätze der Leistungserbringung und Anspruchsvoraussetzungen
2.1.1 Allgemeines
(1) Beschäftigte Personen, die eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen je Kalenderjahr in Anspruch nehmen, haben einen Anspruch auf Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt gegenüber der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, das Pflegeunterstützungsgeld.
(2) Die kurzzeitige Freistellung von der Arbeit muss erforderlich sein, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen bzw. für eine pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Damit ist der Anspruch auf Akutereignisse begrenzt (z.B. die Organisation der pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit). Die Pflegesituation ist nur akut, wenn sie plötzlich, also unerwartet und unvermittelt aufgetreten ist. Regelhaft wird dies zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit und damit einmalig je pflegebedürftiger Person eintreten, so dass der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld an weniger als 10 Arbeitstagen bestehen kann. Das Pflegeunterstützungsgeld muss zudem nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden, sondern kann auf mehrere (Teil-)Zeiträume verteilt werden. Es gibt Fälle, in denen es erforderlich sein kann, die kurzzeitige Freistellung von der Arbeit und damit das Pflegeunterstützungsgeld in mehreren Teilleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt z.B. für teilzeitbeschäftigte Personen, die an nur zwei Tagen in der Woche arbeiten und das Pflegeunterstützungsgeld daher auf mehrere Teilzeiträume verteilen oder auch für Fälle einer lediglich tageweisen Freistellung. Allerdings muss es sich um ein und dasselbe Akuterreignis handeln. Wird der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung von mehreren beschäftigten Personen für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen bzw. für eine pflegebedürftige nahe Angehörige geltend gemacht, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen begrenzt. Als Arbeitstag wird der Tag gezählt, an dem die beschäftigte Person tatsächlich hätte arbeiten müssen.
(3) Ein akuter Krankheitsfall der pflegebedürftigen Person (z.B. Bronchitis, Magen-/Darmerkrankung, etc.) ist nicht anspruchsauslösend für die Gewährung des Pflegeunterstützungsgeldes. In diesen Fällen fehlt es grundsätzlich an der (Neu-)Organisation bzw. Sicherstellung der bedarfsgerechten Pflege, bzw. der pflegerischen Versorgung.
(4) Der vorübergehende Ausfall einer Pflegeperson (z.B. Krankheit oder Urlaub) kann nicht anspruchsbegründend für die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes sein. Hierfür ist die Leistung der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI vorgesehen.
In Fällen, in denen die Pflegeperson jedoch gänzlich ausscheidet und die Pflege nicht mehr erbringt (z.B. Umzug oder Tod), kann Pflegeunterstützungsgeld auf Antrag gewährt werden, da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die pflegerische Versorgung neu zu organisieren ist.
(5) Die kurzzeitige Freistellung dient dazu, dass sich nahe Angehörige in dieser Zeit beispielsweise über die Pflegeleistungsangebote informieren oder entsprechende Leistungsanträge bei den zuständigen Behörden stellen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann ebenfalls genutzt werden, um für die pflegebedürftige nahe angehörige Person nach einem Krankenhausaufenthalt eine sachgerechte Anschlussversorgung – z.B. durch die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes – zu organisieren.
2.1.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Pflegebedürftige nahe Angehörige sind gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 PflegeZG Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner/Lebenspartnerinnen, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen oder Schwäger, eigene Kinder oder Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Schwiegerkinder und Enkelkinder.
(2) Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören insbesondere Heimarbeiter bzw. Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflegeZG). Arbeitnehmerähnliche Personen sind im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Pflegezeit wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sozial ebenso schutzwürdig wie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auch geringfügig beschäftigte Personen und Rentner bzw. Rentnerinnen, die eine Beschäftigung ausüben, haben einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, wenn sie während der Arbeitsverhinderung einen Verlust an Arbeitsentgelt haben. Für Selbstständige, Beamte und Beamtinnen sowie Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen nach SGB II und SGB III, die keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht hingegen kein Anspr...