(1) Wird die Verhinderungspflege in Form der häuslichen Pflege durch eine Pflegeperson durchgeführt, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann davon ausgegangen werden, dass die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen sind die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nach § 37 Abs. 1 SGB XI je Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der Ermittlung der Kostenübernahme für die Verhinderungspflege sind folgende Beträge zugrunde zu legen:
- Pflegegrad 2: 498,00 EUR (332,00 EUR : 28 Tage x 42 Tage),
- Pflegegrad 3: 859,50 EUR (573,00 EUR : 28 Tage x 42 Tage),
- Pflegegrad 4: 1.147,50 EUR (765,00 EUR : 28 Tage x 42 Tage),
- Pflegegrad 5: 1.420,50 EUR (947,00 EUR : 28 Tage x 42 Tage).
Abweichend hiervon sind bei einer Verhinderungspflege bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Aufwendungen grundsätzlich auf den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nach § 37 Abs. 1 SGB XI je Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der Ermittlung der Kostenübernahme für die Verhinderungspflege sind folgende Beträge zugrunde zu legen:
- Pflegegrad 4: 1.530,00 EUR (765,00 EUR : 28 Tage x 56 Tage),
- Pflegegrad 5: 1.894,00 EUR (947,00 EUR : 28 Tage x 56 Tage), begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.612,00 EUR (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).
Eine Begrenzung des Leistungsanspruchs entsprechend der Kürzungsvorschrift des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI (vgl. Ziffer 2.2.1 zu § 37 SGB XI) auf einen Tagessatz von 1/42 für die tatsächlichen Tage, an denen die Verhinderungspflege durchgeführt wurde, erfolgt nicht (BSG, Urteil vom 12.7.2012, B 3 P 6/11 R, vgl. auch Ziffer 1). Dies gilt gleichfalls für den Leistungsanspruch für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Hier findet die Kürzungsvorschrift des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI auf einen Tagessatz von 1/56 ebenfalls keine Anwendung.
Unabhängig von der Beschränkung der Aufwendungen auf den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades je Kalenderjahr, sind von der pflegebedürftigen Person die Kosten nachzuweisen (z.B. Quittung, Rechnung, Kontoauszug). Sind der Ersatzpflegeperson Aufwendungen für Fahrkosten oder Verdienstausfall entstanden, so kann in diesen besonders gelagerten Fällen eine Kostenerstattung bis zu 1.612 EUR erfolgen.
Eine Erhöhung des Leistungsbetrages um bis zu 806 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI kann in Fällen der Übernahme nachgewiesener notwendiger Aufwendungen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB XI erfolgen. Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine Erhöhung des Leistungsbetrags um bis zu 1.774 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI erfolgen.
(2) Ist die Ersatzpflegeperson selbstständig tätig, ist für den Nachweis des Verdienstausfalles der Einkommensteuerbescheid vom Vorjahr vorzulegen. Als Berechnungsgrundlage ist hierbei das aus diesem Steuerbescheid ersichtliche Netto zugrunde zu legen.
(3) Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist in Anlehnung an das Krankenversicherungsrecht (§ 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V) pro gefahrenen Kilometer jeweils der nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 5 Abs. 1 BRKG) festgesetzte Betrag für die Wegstreckenentschädigung (0,20 EUR) zu erstatten. Eine Begrenzung auf den Höchstbetrag von zurzeit 130,00 EUR bzw. 150,00 EUR erfolgt nicht.
(4) Verwandte (§ 1589 BGB) der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad sind Eltern, Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und angenommenen Kinder), Großeltern, Enkelkinder und Geschwister.
Verschwägerte (§ 1590 BGB) der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade sind Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/der Ehegattin), Schwiegereltern, Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder), Großeltern der Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin.
Beispiel 1
Die Verhinderungspflege bei einer pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 wird von ihrer nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Tochter vom 3.1. bis 13.2. (42 Kalendertage) durchgeführt. Von der Tochter werden neben den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 800,00 EUR Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 90,00 EUR nachgewiesen. |
Kostenübernahme für die Verhinderungspflege plus Fahrkosten = |
800,00 EUR 90,00 EUR |
Gesamt = |
890,00 EUR |
Berechnung der Pflegegeldansprüche: |
für den 3.1. und 13.2. volles Pflegegeld (573,00 EUR x 2: 30) = |
38,20 EUR |
vom 4.1. bis 12.2. hälftiges Pflegegeld (286,50 EUR x 40 : 30) = |
382,00 EUR |
Ergebnis: |
Da es sich bei der Tochter um eine Verwandte bis zum 2. ... |