[1] Die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten, die dazu führen, dass die antragstellende Person die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigen kann, wird bereits in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten sechs Bereichen erfasst. Damit sind die entsprechenden Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten für die Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit relevant, werden aber über andere Bereiche erhoben. So führt beispielsweise eine Beeinträchtigung der Mobilität in aller Regel auch dazu, dass das selbstständige Einkaufen erschwert ist. Zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung werden die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten bei der Haushaltsführung in zwei Bereichen (Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung) gesondert erhoben (vgl. auch § 18 Abs. 5a SGB XI). Sie werden jedoch nicht zur Ermittlung des Pflegegrades herangezogen. Gleichwohl sind die erhobenen Kriterien bei der Haushaltsführung von großer Bedeutung für die Bewältigung der Pflegesituation und die Verbesserung der häuslichen Versorgung. Sie dienen damit einerseits als Grundlage für eine differenzierte und individuelle Versorgungsplanung und andererseits als Anhaltspunkte für den Leistungsumfang der Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 36 SGB XI.
[2] Bereich 7: Außerhäusliche Aktivitäten
Maßgeblich ist, ob die antragstellende Person die Aktivität in den nachfolgend genannten Kriterien praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen. Es handelt sich um folgende Kriterien:
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- Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung
- Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder Einrichtung
- Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr
- Mitfahren in einem Kraftfahrzeug
- Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen
- Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für [korr.] Menschen mit Behinderungen oder einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes
- Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen
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[3] Bereich 8: Haushaltsführung
Maßgeblich ist, ob die antragstellende Person die Aktivität in den nachfolgend genannten Kriterien praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen.
- Einkaufen für den täglichen Bedarf
- Zubereitung einfacher Mahlzeiten
- Einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten
- Aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege
- Nutzung von Dienstleistungen
- Umgang mit finanziellen Angelegenheiten
- Umgang mit Behördenangelegenheiten