[1] Zum 1.1.2015 haben sich die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug eines Wohngruppenzuschlages geändert. Unabhängig davon ist für pflegebedürftige Personen, die am 31.12.2014 einen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag hatten, die Leistung weiter zu erbringen (§ 144 Abs. 1 SGB XI), wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in der Wohngruppe mehr als zwölf Bewohner leben.

[2] Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen liegt insbesondere vor, wenn

  • weniger als drei Anspruchsberechtigte in der Wohngruppe leben,
  • keine Präsenzkraft mehr vorhanden ist,
  • Umwidmung in Apartments, betreutes Wohnen oder in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung erfolgt,
  • bei der versicherten Person keine Pflegebedürftigkeit sowie keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz mehr vorliegt.

[3] Sofern seit dem 1.1.2015 ein weiterer Bewohner bzw. eine weitere Bewohnerin in die Wohngruppe einzieht und hierdurch die Höchstzahl (zwölf Bewohner) überschritten wird, kann trotz Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen der Zuschlag für diesen Bewohner bzw. diese Bewohnerin nicht gezahlt werden.

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