[1] Selbstständige Künstler, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, haben nach § 9 Abs. 1 KSVG ein außerordentliches Kündigungsrecht ihres bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrages. Dazu brauchen sie lediglich den Bescheid über die Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG, den sie von der Künstlersozialkasse erhalten haben, dem privaten Krankenversicherungsunternehmen, bei dem sie versichert sind, vorzulegen. Die Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages wirkt zum Ende des Kalendermonats, in dem der Bescheid der Künstlersozialkasse dem Krankenversicherungsunternehmen zugeleitet wurde (vgl. Beispiel [korr.] in Abschnitt 7.1).

[2] Dasselbe außerordentliche Kündigungsrecht steht Familienangehörigen selbstständiger Künstler zu, die wegen des Eintritts der Versicherungspflicht dieser Personen einen gesetzlichen Anspruch auf Familienversicherung erlangen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge