[1] Der G-BA hat beschlossen, dass für besonders vulnerable Gruppen wie Pflegebedürftige und Versicherte mit Behinderungen Leistungen zur Behandlung einer Parodontitis in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang stehen sollen. Der G-BA hat den Anspruch auf diese Leistungen für diese Versichertengruppe in der Behandlungsrichtlinie unter B.V Nr. 2 a bis d neu geregelt.
[2] Die mit diesem Beschluss definierten Leistungen zur Behandlung von Parodontitis können bei Versicherten erbracht werden,
- die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten und
- bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
- oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
- oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
[3] Die Leistungen werden dann anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie erbracht. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung des Vertragszahnarztes, dass eine systematische Behandlung von Parodontitis bei der oder dem jeweiligen Versicherten nicht durchgeführt werden kann.
[4] Mit der Regelung wird das Ziel verfolgt, diesen Versicherten einen vereinfachten Zugang zu einer Parodontitis-Behandlung zu bieten.
[5] Ist die vertragszahnärztliche Entscheidung getroffen worden, für die genannten Versichertengruppen eine Behandlung außerhalb der systematischen Behandlung durchzuführen, kann nicht gleichzeitig eine systematische Parodontitisbehandlung durchgeführt werden.
[6] Die Leistungen zur Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der PAR-Richtlinie umfassen:
[7] Um die Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen Behandlung bei dieser Versichertengruppe niedrigschwellig zu ermöglichen, unterliegt diese keinem Antrags- oder Genehmigungsverfahren. Die Leistungen sind gegenüber der Krankenkasse jedoch zur Anzeige zu bringen. Hierfür haben die KZBV und der GKV-Spitzenverband in der Anlage 14a zum BMV-Z (Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung) einen neuen Vordruck 5d aufgenommen.
[8] Für die näheren Einzelheiten zur Anpassung der Behandlungsrichtlinie in Bezug auf die Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der PAR-Richtlinie wird auf den als Anlage beigefügten Beschluss des G-BA (Anlage 07 zum RS 2021/448) einschließlich der dazugehörigen Tragenden Gründe (Anlage 08 zum RS 2021/448) verwiesen. Das BMG hat die Änderungen in der Behandlungsrichtlinie in Bezug auf die Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der PAR-Richtlinie nicht beanstandet.