G-BA regelt Verordnung von Fahrten zur tagesstationären Behandlung
Mit dem Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) wurde u. a. die tagesstationäre Behandlung nach § 115e SGB V als eine neue Form der Krankenhausbehandlung eingeführt. Das Gesetz ist nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29.12.2022 in Kraft getreten.
Tagesstationäre Behandlung: Voraussetzungen
Liegt bei gesetzlich Versicherten eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vor, können Krankenhäuser anstelle einer vollstationären eine tagesstationäre Krankenhausbehandlung erbringen. D.h., die Patienten bleiben nachts nicht im Krankenhaus, sondern können zu Hause übernachten. Die Patienten müssen dazu ihre Einwilligung erteilen. Außerdem muss ihre Versorgung im häuslichen Umfeld sichergestellt sein. Zudem ist es erforderlich, dass die Patienten täglich mindestens sechs Stunden im Krankenhaus überwiegend ärztlich und pflegerisch behandelt werden (§ 115e Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V). Sofern diese Zeit unterschritten wird, gilt die Behandlung als ambulante Behandlung.
Anspruch auf Fahrkostenübernahme
Vor Einführung des § 115e SGB V war der Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten für gesetzlich Versicherte ausschließlich in § 60 SGB V und ergänzend in der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Danach besteht für gesetzlich Versicherte unter anderem ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu stationären Behandlungen, so auch zu stationären Krankenhausbehandlungen. Daneben ist in § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V vorgesehen, dass der G-BA in der KT-RL Ausnahmefälle regelt, in denen ausnahmsweise ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu ambulanten Behandlungen besteht. Näheres hierzu erfahren Sie in der News „Fahrkosten: Wann Krankenkassen Fahrkosten übernehmen“ .
Fahrkostenanspruch bei tagesstationärer Behandlung
Durch das KHPflEG hat der Gesetzgeber neben den § 60 SGB V in § 115e Abs. 2 SGB V eine neue gesetzliche Grundlage für den Fahrkostenanspruch im Rahmen der tagesstationären Behandlung geschaffen. Danach haben alle gesetzlich Versicherten Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für die Hinfahrt zur ersten Aufnahme ins Krankenhaus. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Anspruch auf Kostenübernahme für Fahrten zwischen dem Krankenhaus und dem Übernachtungsort der Patienten grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem KHPflEG nicht nur eine Entlastung des Krankenhauspersonals erzielt werden soll, sondern auch eine finanzielle Entlastung im Gesundheitswesen, also auch der Krankenkassen. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patienten auf den beschränkten Fahrkostenanspruch in geeigneter Weise hinzuweisen.
Fahrkostenanspruch: Ausnahmen vom Ausschluss
Neben dem Anspruch auf Fahrkostenübernahme für die erste Hinfahrt mit dem medizinisch erforderlichen Transportmittel besteht für alle Betroffenen ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Rettungsfahrt, wenn diese während der Dauer der tagesstationären Behandlung erforderlich wird. Dies ist der Fall, wenn in der Zeit, in der die Patienten nicht im Krankenhaus sind, ein Notfall eintritt.
Außerdem sieht der Gesetzgeber einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für Krankenfahrten vor, die nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit der KT-RL auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären.
Gesetzgeber regelt Verordnung der Fahrten durch Krankenhaus
Mit Wirkung zum 16.5.2023 erfolgte durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (15. SGB V-Änd.-UPD) eine gesetzliche Klarstellung in § 115e Abs. 2 SGB V, wonach Krankenfahrten für anspruchsberechtigte Versicherte von und zu tagesstationären Behandlungen direkt von den Krankenhäusern verordnet werden können. Damit wurde eine Rechtssicherheit für die Versicherten hinsichtlich ihres Leistungsanspruches hergestellt. Zudem liegen nur den Krankenhäusern die notwendigen Informationen für die Verordnung der Krankenfahrten zu tagesstationären Behandlungen vor, so z.B. zu den Behandlungstagen. Der G-BA hatte insofern eine Anpassung der KT-RL zu prüfen, da in dieser bisher ausschließlich die Verordnungsmöglichkeit von Krankenhäusern im Rahmen des Entlassmanagements geregelt wurde.
Empfehlungspapier zur Nutzung der Verordnung einer Krankenbeförderung
Bis zur Änderung der KT-RL verständigten sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf eine gemeinsame Empfehlung zur Verwendung der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4), um eine einheitliche Praxis bei der Verordnung von Krankenfahrten im Rahmen von tagesstationären Behandlungen sicherzustellen. Sie haben darin unter anderem auch festgelegt, welche Angaben im Rahmen der Verordnung erforderlich sind. Die Empfehlung endet sobald die geänderte Krankentransport-Richtlinie des G-BA in Kraft tritt. Nun haben die drei Verbände eine dauerhafte Vereinbarung geschlossen, die den Krankenhäusern dauerhaft das Recht zur Ausstellung des Musters 4 einräumt.
G-BA ermächtigt Verordnung durch Krankenhäuser
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18.1.2024 eine Änderung KT-RL zur Umsetzung der gesetzlich erweiterten Verordnungsbefugnis der Krankenhäuser beschlossen. Dazu wurde in der KT-RL insbesondere ein neuer § 8a eingefügt, durch den Krankenhäuser ermächtigt werden, Krankenfahrten im Rahmen von tagesstationären Behandlungen für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Patienten zu verordnen. Dies sind Versicherte, bei welchen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 KT-RL vorliegen (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder ab einem Pflegegrad 3). Diese Personen haben einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu allen erforderlichen ambulanten Behandlungen. Sie behalten diesen Anspruch auch für Fahrten zu tagesstationären Behandlungen. Die Verordnungsbefugnis ist beschränkt auf die für Krankenfahrten vorgesehene Beförderungsmittel nach § 7 Abs. 1 KT-RL, also auf öffentliche Verkehrsmittel, private Kraftfahrzeuge, Mietwagen oder Taxen. Eine Verordnung eines Krankentransportes gemäß § 6 der KT-RL ist somit nicht zulässig.
Wie Versicherte den Fahrkostenanspruch geltend machen können
Sofern Versicherte mit Öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem PKW ins Krankenhaus fahren, reicht für die Beantragung der Übernahme der Fahrkosten bei der zuständigen Krankenkasse eine formlose Bestätigung vom Krankenhaus über das Transportmittel und die Tage der tagesstationären Behandlung aus. Tipp: Lassen Sie sich dazu von Ihrer Krankenkasse einen Fahrkostenantrag zusenden, den das Krankenhaus ausfüllt.
Muss ein Versicherter in einem Taxi oder einem Mietwagen (auch Behindertenmietwagen) befördert werden, benötigt die Krankenkasse eine Verordnung einer Krankenhausbeförderung (sogenanntes Muster 4), aus denen das medizinisch erforderliche Transportmittel und die Hauptleistung der Krankenkasse hervorgeht. Diese Verordnung können Krankenhäuser nun auch in den Fällen des § 8a KT-RL ausstellen.
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