Zusammenfassung
Fahrkosten sind eine Nebenleistung der Krankenversicherung. Sie werden nur übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sind. Der verordnende Arzt/Zahnarzt/Psychotherapeut entscheidet, inwieweit medizinische Gründe für die Übernahme der Fahrkosten vorliegen und mit welchem Transportmittel die Fahrt erfolgen sollte.
Krankenkassen übernehmen Fahrkosten
- zu stationären Behandlungen,
- für Rettungsfahrten,
- für Krankentransporte und
- für Fahrten zu ambulanten Behandlungen, die eine erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung ersetzen.
Darüber hinaus werden Fahrkosten zu anderen ambulanten Behandlungen nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen. Die Ausnahmefälle legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Krankentransport-Richtlinie (KrTrR) fest. Außerdem werden Reisekosten im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gezahlt.
Die Kostenübernahme erfolgt i. H. d. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen. Auch eine Kilometerpauschale nach § 5 Abs. 1 BRKG für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug (PKW) kommt in Betracht. Daneben können die Vertragspreise für Fahrten in einem Taxi, Mietwagen oder Krankentransportwagen übernommen werden, wenn diese Beförderungsmittel aus medizinischen Gründen erforderlich sind.
Sozialversicherung: Die Übernahme der Fahrkosten ist in § 60 SGB V geregelt, die Zuzahlung ergibt sich aus § 61 Satz 1 SGB V. Regelungen zur Übernahme von Reisekosten im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben enthält § 60 Abs. 5 SGB V i. V. m. § 73 SGB IX.
In der Krankentransport-Richtlinie (KrTrR) ist die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten geregelt. Außerdem werden darin die Ausnahmefälle für die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen beschrieben.
Ergänzende Informationen sind in den Gemeinsamen Rundschreiben der damaligen Spitzenverbände vom 9.12.1988 (GR v. 9.12.1988) und vom 26.11.2003 (GR v. 26.11.2003) zu finden. Das Gemeinsame Rundschreiben vom 18.6.2001 i. d. F. vom 1.4.2019 (GR v. 18.6.2001) enthält Informationen zur Reisekostenübernahme im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
1 Umfang
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Fahrten und Transporte, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug für eine Beförderung benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich insbesondere aus dem aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten und seiner Gehfähigkeit unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Ist z. B. eine Taxifahrt nur deshalb erforderlich, weil sonst die Mitnahme des Gepäcks nicht gewährleistet wäre, rechtfertigt dies nicht eine Kostenübernahme der Krankenkasse für die Taxibenutzung.
Als notwendig in diesem Sinne sind grundsätzlich nur die Fahrkosten auf dem direkten Weg zwischen dem aktuellen Aufenthaltsort des Versicherten bis zu den nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeiten anzusehen. Dazu zählt z. B. die Fahrt zu dem in der ärztlichen/zahnärztlichen/psychotherapeutischen Einweisung genannten Krankenhaus.
Der Aufenthaltsort muss nicht immer der Wohnsitz, sondern kann auch der Beschäftigungsort oder der Ort eines auswärtigen Aufenthalts sein.
1.1 Stationäre Behandlung
Fahrkosten zu stationären Leistungen der Krankenkasse werden übernommen. Dies sind z. B. Fahrkosten zur
- voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung,
- vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung,
- stationären Vorsorgeleistung,
- medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter,
- stationären Entbindung,
- stationären Versorgung in einem Hospiz,
- Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit,
- Übergangspflege im Krankenhaus sowie
- tagesstationären Behandlung.
Überweist das Krankenhaus den Versicherten zur Mitbehandlung an einen niedergelassenen Arzt/Zahnarzt, trägt das Krankenhaus die Transportkosten im Rahmen der von ihm zu gewährenden ausreichenden und zweckmäßigen medizinischen Versorgung.
Fahrkosten zur tagesstationären Behandlung
Im Rahmen einer tagesstationären Behandlung, die Krankenhäuser anstelle einer vollstationären Behandlung mit Zustimmung des Versicherten durchführen können, ist eine Übernahme der Fahrkosten durch die Krankenkassen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus ausgeschlossen. Somit können Krankenkassen nur die Kosten der Hinfahrt zur ersten Aufnahme ins Krankenhaus übernehmen, nicht jedoch die Kosten der danach folgenden Fahrten zwi...