14.1 Erhöhte Zuzahlung bei Anschlussrehabilitationen

Siehe § 40 Abs. 6 SGB V

[Anm. d. Red.:Vgl. auch: GR v. 26.11.2003, Zu § 40 SGB V]

14.1.1 Höhe der Zuzahlung bei Anschlussrehabilitation

[1] .  .

[2] . . 

[3] [akt.] Die Ausführungen im GR v. 20.11.1996, Abschnitt 10 gelten weiter. Bei der Anrechnung von im Kalenderjahr bereits geleisteten Zuzahlungen sind Zuzahlungen gem. [akt.] § 40 Abs. 7 SGB V ebenfalls zu berücksichtigen.

14.1.2 Anpassung der Zuzahlungsbeträge

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

14.1.3 Auswirkungen von Beitragssatzveränderungen auf die Zuzahlungshöhe

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

14.2 Verminderte Zuzahlung bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen

Siehe § 40 Abs. 7 SGB V

14.2.1 Allgemeines

Analog zur stationären Anschlussrehabilitation (vgl. § 40 Abs. 6 SGB V, siehe Abschnitt 14.1) gilt die verminderte Zuzahlung in bestimmten Fällen auch, wenn keine Krankenhausbehandlung der stationären Rehabilitationsmaßnahme vorangegangen ist. [akt.] Die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des MDS entsprechende Ausnahmeregelungen festgelegt [siehe GR v. 16.10.1997].

14.2.2 Festlegung der Ausnahmeregelungen

[akt.] Die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 16.10.1997 die Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung gem. § 40 Abs. 7 SGB V beschlossen. Sie gelten i.d.F. v. 1.1.2004 [GR v. 16.10.1997]. Die Stellungnahmen der für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen wurden einbezogen.

14.2.3 Höhe und Dauer der Zuzahlung bei Ausnahmen gem. § 40 Abs. 7 SGB V

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 26.11.2003, Zu § 40 SGB V, Abschnitt 3]

14.2.4 Anpassung der Zuzahlungsbeträge

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

14.2.5 Auswirkungen von Beitragssatzveränderungen auf die Zuzahlungshöhe

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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