Siehe § 40 Abs. 6 SGB V
[Anm. d. Red.:Vgl. auch: GR v. 26.11.2003, Zu § 40 SGB V]
14.1.1 Höhe der Zuzahlung bei Anschlussrehabilitation
[1] . .
[2] . .
[3] [akt.] Die Ausführungen im GR v. 20.11.1996, Abschnitt 10 gelten weiter. Bei der Anrechnung von im Kalenderjahr bereits geleisteten Zuzahlungen sind Zuzahlungen gem. [akt.] § 40 Abs. 7 SGB V ebenfalls zu berücksichtigen.
14.1.2 Anpassung der Zuzahlungsbeträge
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
14.1.3 Auswirkungen von Beitragssatzveränderungen auf die Zuzahlungshöhe
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
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