Siehe § 22 SGB V
[Anm. d. Red.: Vgl. auch: ; GR v. 09.12.1988, Zu § 22 SGB V; GR v. 09.12.1992, Abschnitt 6.3]
2.1 Allgemeines
[1] . . . Mit den gesetzlichen Änderungen in § 22 SGB V sollen in der gesetzlichen Krankenversicherung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die häufigsten Erkrankungen auf zahnmedizinischem Gebiet – Karies und Parodontalerkrankungen – bei entsprechender Eigenvorsorge und regelmäßiger Inanspruchnahme zahnmedizinischer Leistungen weitgehend zu vermeiden bzw. das Fortschreiten entstandener Schäden dauerhaft zu verhindern.
[2] . . .
2.2 Detaillierte Regelungen durch den [akt.] Gemeinsamen Bundesausschuss
Näheres über Art, Umfang und Nachweis der individualprophylaktischen Leistungen ist durch den [akt.] Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 SGB V zu regeln [siehe IndProphR].
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