Der Deutsche Bundestag hat am 12.6.1997 die Einsprüche des Bundesrates gegen das "1. und 2. Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetz – 1. und 2. GKV-NOG") zurückgewiesen. Mit der Veröffentlichung im BGBl ist kurzfristig zu rechnen, so dass die das Leistungsrecht betreffenden Vorschriften – in überwiegenden Teilen – am 1.7.1997 in Kraft treten werden. Tangiert sind die folgenden Bereiche der Leistungsansprüche:

  • Kostenerstattung,
  • Individualprophylaxe,
  • Kinderuntersuchung,
  • zahnärztliche Behandlung,
  • kieferorthopädische Behandlung,
  • Festzuschüsse bei Zahnersatz,
  • Zuzahlungen bei Vorsorgekuren für Mütter,
  • Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln sowie Krankenhausbehandlung,
  • Zuschuss zu den Kosten der Versorgung in stationären Hospizen als neue Leistung,
  • Zuzahlungen bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich Anschlussrehabilitationen,
  • Zuzahlungen bei ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation, ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen/Anschlussrehabilitationen,
  • Zuzahlungen bei Müttergenesungskuren,
  • Selbstbehalt,
  • Beitragsrückzahlung,
  • individuelle Erhöhung von Zuzahlungen durch die Satzung,
  • individuelles Leistungsangebot durch Satzungsbestimmung,
  • Fahrkosten,
  • Härtefälle – vollständige und teilweise Befreiung – und
  • ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen geben mit diesem Rundschreiben Umsetzungshinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angemerkt wird, gelten die Ausführungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungshöhe – für den Bereich der alten und neuen Bundesländer. In jüngerer Vergangenheit haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Aussagen zur vollständigen und teilweisen Befreiung von Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen getroffen. Aus diesem Grund wurden die diesbezüglichen Ausführungen im GR v. 09.12.1988 um zwischenzeitliche Entwicklungen aktualisiert und im vorliegenden Rundschreiben aufgenommen.

In den regelmäßigen Besprechungen der Spitzenverbände der Krankenkassen werden in der Praxis auftretende Probleme sowie offen gebliebene Fragen zu den Neuregelungen geklärt.

Zu verschiedenen Teilbereichen werden im Übrigen detaillierte Informationen aus dem Vertragsbereich der Spitzenverbände der Krankenkassen erfolgen. Anzumerken ist, dass insbesondere durch die Änderungen des 2. NOG vielfach kassenindividuelle Umsetzungen in der jeweiligen Satzung möglich werden.

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