Praxis-Beispiel

Abweichend von Sachverhalt [in Beispiel] 6.20 zahlt die Tochtergesellschaft in Deutschland auf der Grundlage eines (neben dem mit dem japanischen Mutterunternehmen bestehenden Arbeitsvertrages) zusätzlichen lokalen deutschen Arbeitsvertrages ein zusätzliches Arbeitsentgelt. Vorausgesetzt der Arbeitnehmer Za ist im Rahmen seiner mit der deutschen Tochtergesellschaft geschlossenen Vereinbarung (Arbeitsvertrag) auch in diesen Betrieb in Deutschland eingliedert, handelt es sich um 2 abgrenzbar voneinander zu beurteilende Beschäftigungsverhältnisse ([Abschnitt] 3.1.3). Für die nicht vom sachlichen Geltungsbereich des deutsch-japanischen Abkommens erfassten Versicherungszweige (Kranken- und Pflegeversicherung sowie Unfallversicherung) gelten die Regelungen über die Entsendung im Sinne der Einstrahlung (§ 5 Abs. 1 SGB IV) lediglich in Bezug auf das mit der entsendenden Muttergesellschaft bestehende Beschäftigungsverhältnis. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses mit der Tochtergesellschaft in Deutschland gelten allein die nationalen deutschen Rechtsvorschriften.

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